Handbuch Osteuropa
 Finanzierungs- und Förderprogramme

NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Geographie
Geschichte
EU-Beitritt
Komissionsbericht (2002)
Botschaften
Einreise
Bücher
Links
Sicherheitshinweise
Recht:
Aktienrecht
Minderheitsaktionäre
Arbeitsrecht
Investitionsgesetz (2007)
Investitionsgesetz (alt)
Privatisierung
Handelsrecht
Buchhaltung
Mehrwertsteuer
Wirtschaft:
Business Guide 04/2002
Business Guide 2006
Statistische Daten
Handelsstatistik
Wirtschaft 1997
Institutionen
Kontakte
Investment Guide EBRD
Doppelbesteuerung:
DBA Deutschland
DBA Schweiz
english
EU Accession
EU Accession Report 2002
Trade Statistics
Business Guide 04/2002
Commerce Law
Investment Guide EBRD
Accountancy Law
Foreign Investment Law
Value Added Tax
Links
Investment Agency
Contacts
UN-Kaufrecht CISG
EU-VO: Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen
UN-Charta
Deutsches IPR
Bücher
Articles - IMF
Articles - IBRD
United Nations Convention on the Assignment of Receivables in International Trade
Links:
German Industry Associations
Int. Institutions

Handelsregister

Das Handelsregister ist das Verzeichnis aller Kaufleute. Dort werden alle relevanten Tatsachen und Vorgänge archiviert und die damit verbundenen Tatsachen. Das Handelsregister wird beim Bezirksgericht geführt (Art. 3 Handelsgesetz). örtlich zuständig ist das Gericht beim Sitz des Kaufmanns, also dort, wo die Geschäftsleitung sitzt (Art. 12 Abs. 1 Handelsgesetz). Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen nicht eintragungspflichtigen, eintragungspflichtigen10 und eintragungsfähigen Tatsachen. Die eintragungspflichtigen Tatsachen werden erst mit der Eintragung und Veröffentlichung wirksam. Die bloß eintragungsfähigen Tatsachen können hingegen im Rahmen von Rechtsschein und Vertrauensschutz relevant werden. Das Handelsregister genießt teilweise öffentlichen Glauben, d.h. die Eintragungen gelten Dritten gegenüber also als richtig. Erforderlich für diesen öffentlichen Glauben ist jedenfalls, daß ein ausdrückliches Eintragungserfordernis besteht und daß Schutzregelungen zugunsten eines gutgläubigen Dritten bestehen. Darüber hinaus gibt es eine echte Rechtsscheinhaftung im Falle falscher Informationen des Geschäftspartners.

Eine Anmeldung zur Eintragung muss binnen 7 Tagen nach Vorliegen der eintragungspflichtigen Tatsache erfolgen (Art. 4 Abs. 1 und 2 HG). Die Nichterfüllung der registerrechtlichen Verpflichtungen ist mit Zwangs- und Strafgeldern belegt (Art. 284 Abs. 1 bis 3 HG).

Es ist jedermann gestattet, Einsicht in das Handelsregister zu nehmen sowie Abschriften hieraus anzufertigen. Ferner werden alle Eintragungen im Handelsregister im Amtsblatt ,,Darzaven Vestnik`` veröffentlicht (Art. 6 HG), wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies ist in der Regel bei allen Vorgängen innerhalb von Aktiengesellschaften (Kapitalbewegungen, Beschlüsse etc.) der Fall.


Sitemap
Recht: Das UN-Kaufrecht
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
Ausfuhrgewährleistung
Exportförderung
Exportgenehigungen
Hermes-Kredite
Exportfinanzierung
Außenhandel
Investitionslenkung
Investitonsschutz
Länderrating
China in der WTO
DBA Musterabkommen
Botschaften
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version