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Unterabschnitte Handelsrechtliche VertretungFormenEs sind alle auch im deutschrechtlichen Raum bekannten Vertretungsformen bekannt, also:
HandelsvertretungVon Bedeutung werden zumeist die Regelungen über die Handelsvertretung sein. Daher wollen wir uns bei der Darstellung hierauf beschränken. Auch das bulgarische Handelsgesetz begreift den Handelsvertreter als selbständigen Gewerbetreibenden. Im wesentlichen wurden die Regelungen des deutschen HGB nahezu wörtlich übernommen. Im einzelnen existieren folgende Regelungen: Vertragsverhältnis und BeendigungIm Innenverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem von ihm vertretenen Unternehmen bestimmt der Handelsvertretervertrag alle Einzelfragen, insbesondere:
VergütungMangels abweichender Vereinbarung gilt die übliche Vergütung als vereinbart11. Welche Maßstäbe hier anzusetzen sind, wird sich nach der Verkehrsanschauung richten12. Insbesondere hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Provision für die Einziehung von Forderungen des Geschäftsherrn aus den von ihm abgeschlossenen Geschäften. Delkredere-ProvisionDer Handelsvertreter kann einen Anspruch auf Zahlung einer Delkredere-Provision erlangen, wenn er sich verpflichtet, für die Erfüllung der von ihm abgeschlossenen Geschäften persönlich zu haften. Hierzu ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Geschäftsherrn und dem Handlungsvertreter erforderlich. Besonders ist, dass die Vereinbarung zwischen Geschäftsherrn und Vertreter global für eine Vielzahl von Geschäften abgeschlossen werden kann. Es kann aber nicht im voraus ausgeschlossen werden, dass eine Delkredere-Provision anfallen kann. Genehmigung vollmachtloser GeschäfteEs besteht auch die Möglichkeit, dass der Handelsvertreter zunächst ohne vorherige Zustimmung vollmachtlos Geschäfte abschließt, die der Geschäftsherr nachträglich genehmigen und dadurch Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an sich ziehen kann. Es ist ferner eine Genehmigungsfiktion für den Fall vorgesehen, dass der Vertragspartner hinsichtlich des Fehlens der Vertretungsmacht gutgläubig war und der Geschäftsherr nicht unverzüglich nach der Mitteilung des Geschäfts eine Genehmigung ablehnt13. |
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