Die Umwandlung von Gesellschaften hat das bulgarische Handelsgesetz grundsätzlich an den Vorschriften zur Gründung einer Kapitalgesellschaft orientiert. Darüber hinaus sind umwandlungsspezifische Fragenkreise geregelt, insbesondere die Behandlung von Altschulden der früheren Gesellschaften und die Leistung von Sicherheiten an Altgläubiger. Allerdings sind die Normen für die komplexen Vorgänge noch als unspezifiziert anzusehen. Hier gibt es Regelungslücken, die für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen können.
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