Handbuch Osteuropa
 Finanzierungs- und Förderprogramme

NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Geographie
Geschichte
EU-Beitritt
Komissionsbericht (2002)
Botschaften
Einreise
Bücher
Links
Sicherheitshinweise
Recht:
Aktienrecht
Minderheitsaktionäre
Arbeitsrecht
Investitionsgesetz (2007)
Investitionsgesetz (alt)
Privatisierung
Handelsrecht
Buchhaltung
Mehrwertsteuer
Wirtschaft:
Business Guide 04/2002
Business Guide 2006
Statistische Daten
Handelsstatistik
Wirtschaft 1997
Institutionen
Kontakte
Investment Guide EBRD
Doppelbesteuerung:
DBA Deutschland
DBA Schweiz
english
EU Accession
EU Accession Report 2002
Trade Statistics
Business Guide 04/2002
Commerce Law
Investment Guide EBRD
Accountancy Law
Foreign Investment Law
Value Added Tax
Links
Investment Agency
Contacts
UN-Kaufrecht CISG
EU-VO: Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen
UN-Charta
Deutsches IPR
Bücher
Articles - IMF
Articles - IBRD
United Nations Convention on the Assignment of Receivables in International Trade
Links:
German Industry Associations
Int. Institutions

Unterabschnitte

Allgemeine Voraussetzungen

Umwandlungsbeschluss

Erforderlich ist ein Beschluss der Gesellschafter. Der Umwandlungsbeschluss muss von der Gesellschafterversammlung mit 2/3 Mehrheit gefasst werden (Art. 230 Abs. 2, 221 Nr. 3 HG), sofern nicht die Satzung eine hiervon abweichende Mehrheit vorsieht.

Handelsregistereintragung

Der Beschluss ist im Handelsregister einzutragen (Art. 262 Abs. 1 Satz 2 HG). Wie auch bei der Gründung ist die Eintragung für die Wirksamkeit der Umwandlung zwingend erforderlich, da sie konstitutiv ist15. Der entsprechende Antrag ist innerhalb von 2 Monaten nach der Beschlussfassung zu stellen. Verstöße hiergegen können gem. Art. 284 Abs. 1 Handelsgesetz mit Geldbußen bis zu 50.000 Lewa geahndet werden.

Besonderheiten bei Umwandlung von Aktiengesellschaften

Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine andere Gesellschaftsform stellt eine Sonderform dar. Hier bedarf der Umwandlungsbeschluss einer 2/3 Mehrheit16. Rechnerisch abgezogen werden vom stimmberechtigten Kapital die eigenen Aktien der Gesellschaft sowie das stimmrechtslose Kapital. Dabei kann die Satzung eine größere Kapitalmehrheit als erforderlich vorsehen.

Ferner darf eine Aktiengesellschaft erst nach Ablauf von 2 Jahren nach ihrer Gründung17 umgewandelt werden und nur, wenn bereits die Jahresabschlüsse für diese Jahre festgestellt worden sind.

Schädigungsabsicht

Eine Umwandlung zum Zwecke der Schädigung Dritter ist nichtig (Art. 261 Abs. 3 HG). Nicht klar ist, ob tatsächlich eine Schädigungsabsicht erforderlich ist, oder ob bereits eine objektive Benachteiligung ausreicht. Gemeint sind hier aber nicht die Gläubiger der Gesellschaft, da diese über Art. 263 Handelsgesetz besonders geschützt werden, insoweit also Sonderregelungen existieren. Dritte sind demnach Aktionäre/Gesellschafter18. Für diese besteht auch die Möglichkeit, den Errichtungsbeschluss gem. Art. 70 HG anzufechten19.


Sitemap
Recht: Das UN-Kaufrecht
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
Ausfuhrgewährleistung
Exportförderung
Exportgenehigungen
Hermes-Kredite
Exportfinanzierung
Außenhandel
Investitionslenkung
Investitonsschutz
Länderrating
China in der WTO
DBA Musterabkommen
Botschaften
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version