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Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht
Unterabschnitte

Tarifvertrag

Gegenstand

Der Tarifvertrag ist eine Vereinbarung mit normativer Wirkung für sämtliche Mitglieder der Gewerkschaft. Durch das Gesetz werden nur noch die Minimalerfordernisse für den Arbeitsschutz und die Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt6. Gegenstand des Tarifvertrages sind üblicherweise die Fragen der

  • Arbeitsverhältnisse und
  • Versicherungsverhältnisse

der Arbeiter und Angestellten, die nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften geregelt sind (Art. 50 Abs. 1 ArbG). Der Gegenstand des Vertrages unterliegt aber keiner Beschränkung. Das Arbeitsgesetzbuch enthält verschiedene Vorschriften, die ausdrücklich zum Zwecke der Konkretisierung auf den Tarifvertrag verweisen, z. B.:

  • Art. 161 ArbG über die Länge des unbezahlten Urlaubs der Gewerkschaftsfunktionäre
  • Art. 222 und 228 ArbG über die Entschädigung und Entlassung eines Arbeiters und Angestellten,
  • Art. 247, 261, 269 ArbG über das Arbeitsentgelt
  • Art. 296 ArbG über die Arbeitskleidung
  • Art. 207 ArbG über die Vergabe von Wohnungen
  • Art. 333 ArbG beim Kündigungsschutz

Parteien

Die Parteien des Tarifvertrags sind gemäß Art. 51 ArbG ein

  • einzelner Arbeitgeber, eine Gruppe von Arbeitgebern oder eine Arbeitgeberorganisation7 einerseits und
  • einer repräsentativ gewerkschaftlichen Organisation im Sinne von Art. 3 ArbG andererseits.

Hat ein Betrieb nur eine Gewerkschaftsorganisation, die nicht als repräsentativ anerkannt ist(vgl. hierzu gewerkschaft), kann diese den Tarifvertrag abschließen. Hat ein Betrieb mehrere nicht repräsentative Organisationen, wird der Tarifvertrag gemäß Art. 51 Abs. 7 ArbG mit einer von diesen abgeschlossen, und zwar nach dem Beschluss der allgemeinen Versammlung oder Versammlung der Bevollmächtigten des Betriebes. Dies ist die unter arbnvers dargestellte Versammlung der Arbeitnehmer.

Mit einem Arbeitgeber kann nur ein Tarifvertrag abgeschlossen werden, auch wenn der Betrieb mehrere gewerkschaftliche Organisationen hat (Art. 51 Abs. 5 ArbG). Nach Art. 52 ArbG hat der Arbeitgeber mit den Vertretern der Arbeitnehmer Gespräche über den Abschluss des Tarifvertrages zu führen und ihnen Informationen über die wirtschaftliche Lage und über bereits abgeschlossene Tarifverträge vorzulegen8. Bei schuldhafter Nichterfüllung dieser Verpflichtung sind die Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet9.

Geltungsbereich

Gemäß Art. 57 ArbG gilt der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer, die Mitglieder der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder der Gewerkschaft sind, können sich durch eine schriftliche Erklärung an den von ihren Arbeitgebern geschlossenen Tarifvertrag anschließen und somit auch in den Genuss der Regelungen im Tarifvertrag kommen. Art. 59 ArbG gibt den Gewerkschaften, die den Tarifvertrag geschlossen haben, sowie jedem Arbeiter und Angestellten, den der Vertrag ja betrifft, das Recht gegen den Arbeitgeber Klage zu erheben, wenn er den Vertrag nicht erfüllt. Klagegegenstand ist die Erfüllung des Tarifvertrages und gegebenenfalls Schadensersatz.

Abschluss

Der Tarifvertrag bedarf der Schriftform und wird in dreifacher Ausfertigung abgeschlossen, je ein Exemplar für die Parteien und eines für die Arbeitsaufsichtsbehörde (Art. 53 ArbG). Es wird in einem Spezialregister der Arbeitsaufsichtsbehörde in dem jeweiligen Bezirk, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, registriert. Der Tarifvertrag wird für die Dauer eines Jahres geschlossen und tritt am Tage des Abschlusses in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist (Art. 54 ArbG); die Eintragung hat keine konstitutive Wirkung, sondern ist lediglich deklaratorisch (Beweisfunktion). Er kann jederzeit im gegenseitigen Einverständnis der Parteien gemäß dem Vertrag geändert werden, nachdem er abgeschlossen wurde (Art. 56 ArbG).


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