Art. 5 ArbG gibt den Arbeitgebern das Recht, frei nach ihrer Wahl Organisationen zu gründen, mit denen sie ihre wirtschaftlichen Interessen durch Tarifverhandlungen, Teilnahme an der trilateralen Zusammenarbeit und durch andere gesetzmäßige Tätigkeiten vertreten und verteidigen. Auch die Arbeitgeberorganisationen sind rechtsfähige Vereine mit nicht wirtschaftlichem Zweck. Sie haben aber im Gegensatz zum Streikrecht der Gewerkschaften (Art. 50 der Verfassung, Gesetz über die Regelung kollektiver Arbeitsstreitigkeiten - D. V. 21/9010) kein Aussperrungsrecht.
|