Unabhängig von den Gewerkschaften ist fakultativ eine allgemeine Versammlungder Arbeitnehmer (Art. 6 ArbG) eingerichtet worden, die sich aus allen Arbeitern und Angestellten eines Betriebes zusammensetzt. Die Aufgabe der allgemeinen Versammlung ist es durch gewählte11 Vertreter die allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer, z. B. Arbeitsbedingungen, Vergütung, Arbeitszeit, Versicherung etc. gegenüber den Arbeitgebern und den staatlichen Organisationen zu vertreten.
Nach Art. 7 beteiligen sich die Arbeitnehmer nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen durch ihren/ihre Vertreter bei der Beratung und Entscheidung über Fragen der Leitung des Betriebes.
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