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Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht

Änderungen des Arbeitsverhältnisses

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können - im Rahmen des Gesetzes und des Kollektivvertrages den Arbeitsvertrag einvernehmlich ändern oder beenden. Die Regelung des Art. 118 ArbG, wonach Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Inhalt des arbeitsrechtlichen Verhältnisses nur in den gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen einseitig ändern können, wird im Gesetz von den Art. 120 - 123 konkretisiert. Von Bedeutung für den Fall der Privatisierung ist die Vorschrift des Art. 123 Abs. 3. Danach endet das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nicht bei einem Wechsel des Eigentümers des Unternehmens. Arbeitgeber wird der neue Eigentümer bzw. Pächter. Im übrigen kann der Arbeitgeber nur bei Produktionsnotwendigkeit sowie Stillstand den Arbeitnehmer ohne dessen Zustimmung mit einer anderen Aufgabe betrauen. Das Gesetz legt ferner fest, dass die Umsetzung nur innerhalb derselben Ortschaft und für maximal 45 Tage im Jahr zulässig ist.

Der Inhalt des Vertrages muss die rechtlichen Vereinbarungen des Arbeitsgesetzbuches, hinsichtlich des besonderen Schutzes des Arbeitnehmers: Arbeitszeit, Belohnung, Urlaub, Sicherheit- und Gesundheitsbedingungen, soziale und kulturelle Dienstleistungen, Bedingungen und Anforderungen bei Kündigung des Vertrages, berücksichtigen. Wichtig ist der Einfluss des Kollektivvertrages,der zwischen den Arbeitgebern und der Gewerkschaft unterzeichnet ist.

Die monatliche Zahlung in Bulgarien, definiert vom Ministerrat, darf nicht weniger als der Betrag des minimalen Arbeitsgehalts für 1 Monat sein (seit Oktober 2000 beträgt die Summe 79 BLN). Es kann in voraus, zwei Mal im Monat, oder wie vereinbart ausgezahlt werden. Einkommensteuer, Gebühren und freiwillige Abgaben für die Sozialversicherung, werden von der Summe abgezogen.


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