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Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht

Allgemeine Pflichten

Die allgemeinen Pflichten der Parteien aus dem Arbeitsvertrag sind an und für sich selbstverständlich. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,

  • pünktlich zu erscheinen und während der gesamten Arbeitszeit zu arbeiten und die geforderte Qualität abzuliefern,
  • während der Arbeitszeit keinen Alkohol zu sich zu nehmen18,
  • technische Vorschriften zu beachten,
  • rechtmäßige Weisungen zu beachten,
  • die Vermögensinteressen des Arbeitgebers zu wahren,
  • mit Material, Energie, Rohstoffen etc. sparsam umzugehen,
  • den Namen des Unternehmens zu wahren,
  • interne Vorschriften zu beachten und
  • sich mit den übrigen Arbeitnehmern abzustimmen und ihnen Hilfe zu leisten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, folgendes sicherzustellen:

  • Arbeitsmöglichkeit,
  • ungefährliche und sichere Arbeitsbedingungen,
  • Weisungen über die Art der Erfüllung der Aufgaben zu erteilen und
  • den Arbeitnehmer gegen alle der Versicherung unterliegenden sozialen Risiken abzusichern

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