NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Geographie
Geschichte
EU-Beitritt
Komissionsbericht (2002)
Botschaften
Einreise
Bücher
Links
Sicherheitshinweise
Recht:
Aktienrecht
Minderheitsaktionäre
Arbeitsrecht
Investitionsgesetz (2007)
Investitionsgesetz (alt)
Privatisierung
Handelsrecht
Buchhaltung
Mehrwertsteuer
Wirtschaft:
Business Guide 04/2002
Business Guide 2006
Statistische Daten
Handelsstatistik
Wirtschaft 1997
Institutionen
Kontakte
Investment Guide EBRD
Doppelbesteuerung:
DBA Deutschland
DBA Schweiz
english
EU Accession
EU Accession Report 2002
Trade Statistics
Business Guide 04/2002
Commerce Law
Investment Guide EBRD
Accountancy Law
Foreign Investment Law
Value Added Tax
Links
Investment Agency
Contacts
Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht

Überstunden

Es gibt ein grundsätzliches Verbot von Überstunden (Art. 143 Abs. 2 ArbG). Die Ausnahmen sind in Art. 144 ArbG aufgezählt, wobei die Arbeitsaufsichtsbehörde bei Saisonarbeiten eine Erlaubnis zu erteilen hat (Art. 145). Der Ausnahmekatalog ist sehr eng, erlaubt sind Überstunden im Ergebnis nur bei drohenden Schäden.

Überstunden sind insbesondere zur Beendigung der begonnenen Arbeiten, die nicht während der regulären Arbeitszeit ausgeführt werden und zur Vermeidung von Schäden an Personen, Maschinen oder Material notwendig sind, zulässig. Im übrigen sind Überstunden zur Ausführung von Arbeiten zur Schadensbeseitigung und von Reparaturen in den Arbeitsräumen, Maschinen etc. zulässig, wenn sie nicht verschiebbar sind. Der Betrieb ist also so zu organisieren, dass alle üblichen und vorhersehbaren Arbeiten innerhalb der normalen Arbeitszeiten erledigt werden können.

Die zulässige Höchstzahl der Überstunden beträgt:

  • pro Kalenderjahr: 120,
  • im Monat: 30 Tag- bzw. 20 Nachtstunden,
  • an einem Tag: 6 Tag- bzw. 4 Nachtstunden.

Folgenden Personen dürfen keine Überstunden aufgegeben werden:

  • Schwangere
  • Arbeiter unter 18 Jahren
  • Arbeitnehmern in Rehabilitation
  • Mütter mit Kindern bis zu 6 Jahren

Nach der Regelung des Art. 150 ArbG müssen Überstunden mit einer erhöhten Vergütung entgolten und dürfen nicht mit Urlaub kompensiert werden. Die Überstunden sind getrennt zu registrieren und werden halbjährlich von der Arbeitsaufsichtsbehörde kontrolliert. Überstunden sind mit einem Zuschlag zu vergüten, der mindestens

  • 50 % für Arbeit an Arbeitstagen,
  • 75 % für Arbeit an Ruhetagen,
  • 100 % für Arbeit an Feiertagen

betragen muss. Andere, für den Arbeitnehmer vorteilhaftere Regelungen können im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vereinbart werden.


Sitemap
Recht: Das UN-Kaufrecht
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
Ausfuhrgewährleistung
Exportförderung
Exportgenehigungen
Hermes-Kredite
Exportfinanzierung
Außenhandel
Investitionslenkung
Investitonsschutz
Länderrating
China in der WTO
DBA Musterabkommen
Botschaften
UN-Kaufrecht CISG
EU-VO: Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen
UN-Charta
Deutsches IPR
Bücher
Articles - IMF
Articles - IBRD
United Nations Convention on the Assignment of Receivables in International Trade
Links:
German Industry Associations
Int. Institutions
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version