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ÜberstundenEs gibt ein grundsätzliches Verbot von Überstunden (Art. 143 Abs. 2 ArbG). Die Ausnahmen sind in Art. 144 ArbG aufgezählt, wobei die Arbeitsaufsichtsbehörde bei Saisonarbeiten eine Erlaubnis zu erteilen hat (Art. 145). Der Ausnahmekatalog ist sehr eng, erlaubt sind Überstunden im Ergebnis nur bei drohenden Schäden. Überstunden sind insbesondere zur Beendigung der begonnenen Arbeiten, die nicht während der regulären Arbeitszeit ausgeführt werden und zur Vermeidung von Schäden an Personen, Maschinen oder Material notwendig sind, zulässig. Im übrigen sind Überstunden zur Ausführung von Arbeiten zur Schadensbeseitigung und von Reparaturen in den Arbeitsräumen, Maschinen etc. zulässig, wenn sie nicht verschiebbar sind. Der Betrieb ist also so zu organisieren, dass alle üblichen und vorhersehbaren Arbeiten innerhalb der normalen Arbeitszeiten erledigt werden können. Die zulässige Höchstzahl der Überstunden beträgt:
Folgenden Personen dürfen keine Überstunden aufgegeben werden:
Nach der Regelung des Art. 150 ArbG müssen Überstunden mit einer erhöhten Vergütung entgolten und dürfen nicht mit Urlaub kompensiert werden. Die Überstunden sind getrennt zu registrieren und werden halbjährlich von der Arbeitsaufsichtsbehörde kontrolliert. Überstunden sind mit einem Zuschlag zu vergüten, der mindestens
betragen muss. Andere, für den Arbeitnehmer vorteilhaftere Regelungen können im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vereinbart werden. |
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