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Urlaub und FeiertageDer Arbeitnehmer hat das Recht, nach 8-Monaten Arbeit, auf ein bis 14-tägigen bezahlten Urlaub, der von der Dauer des Dienstes abhängig ist. Während des Mutterschaftsurlaubs ist die Arbeitnehmerin berechtigt, ihr Arbeitsgehalt, das auf das Mindesgehalt des Landes bestimmt ist, aus dem Budget des Nationalen Versicherungsinstituts zu beziehen. Ferner, das Arbeitsgesetzbuch erlaubt noch zusätzlich bezahlten Urlaub für Kinderpflege, bis das Kind 2 Jahre alt wird. Während dieser Periode bekommt die Mutter Entschädigung von dem Nationalen Versicherungsinstitut, die das gesetzliche Mindesgehalt des Landes beträgt. Die Minimaldauer des Urlaubs ist gesetzlich festgelegt (Art. 155 und 156 ArbG) und beträgt je nach Dienstalter 14 bis 18 Arbeitstage. Wenn der Arbeitnehmer mindestens 8 Monate in einem Unternehmen beschäftigt war, hat er folgenden Anspruch auf Mindesturlaub (jeweils Arbeitstage, was nach unserer Ansicht dazu führt, dass die Personen mit einer sechs-Tage-Woche benachteiligt sind):
Ein längerer Urlaub kann in besonderen Fällen vom Ministerrat beschlossen oder im Tarif- oder Individualarbeitsvertrag vereinbart werden (Art. 155 Abs. 2, 156 a ArbG). Ferner ist aus verschiedenen Gründen Urlaub zu gewähren, etwa Heirat, Blutspenden, Geburten etc.. Im Hinblick auf die herrschende Inflation wird die Höhe der Vergütung während des Jahresurlaubs nach der Änderung des Art. 177 ArbG nicht mehr aufgrund des mittleren Bruttolohns der letzten 12 Monate, sondern des letzten Kalendermonats vor dem Urlaub berechnet.
Es gibt noch zahlreiche weitere Einzelheiten wie eine ,,schöpferische'' Pause, Betreuung eines Kleinkindes, schwere Erkrankung eines Elternteils, mehrere Kinder, besondere gesellschaftliche Belange etc., auf deren detaillierte Darstellung wir hier verzichten. Der Jahresurlaub ist am Stück bzw. aufgeteilt in zwei Perioden schriftlich zu gewähren. Die Abgeltung des Urlaubs durch Geld ist unzulässig. Unter bestimmten Umständen kann der Urlaub auch in das nächste Jahr übertragen werden, nämlich wenn der Urlaub im laufenden Kalenderjahr aus Produktionsgründen nicht gewährt wurde oder die Parteien sich auf die Übertragung geeinigt haben. |
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