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Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht

Arbeitsdisziplin

Es werden einzeln Beispiele von Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin aufgeführt:

  • Verspätung,
  • Nichterscheinen,
  • frühzeitiges Verlassen,
  • in untauglichem Zustand am Arbeitsplatz erscheinen,
  • Nichtausführen der übertragenen Arbeiten,
  • Nichteinhaltung der technischen Vorschriften,
  • Herstellung mangelhafter Produkte,
  • Nichteinhalten der Sicherheitsvorschriften,
  • Nichtbefolgung von rechtmäßigen Weisungen,
  • Verbreitung vertraulicher Angaben,
  • Rufschädigung des Arbeitgebers,
  • Beschädigung, Vergeudung und
  • sonstige Nichterfüllung von Arbeitspflichten.

Die Arten der Disziplinarstrafe ist auf drei Bestrafungen konkretisiert. Verweis, Androhung der Entlassung und Entlassung19. Für ein Vergehen darf nur eine disziplinarische Maßnahme ergriffen werden. Eine Kündigung wegen Verstoß gegen die Pflichten kann ausgesprochen werden wegen:

  • dreimaliger Verspätung bzw. frühzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes innerhalb eine Monats, jede von Ihnen nicht unter einer Stunde,
  • Nichterscheinen am Arbeitsplatz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen,
  • Verbreitung vertraulicher Angaben,
  • Schädigung der Bürger durch Arbeiter und Angestellte im Handel durch Täuschung über den Preis, das Gewicht, die Qualität der Ware
  • Beschädigung, Vergeudung von Material, Geld etc. und
  • sonstige schwere Pflichtverletzungen.

Vor Verhängung der Disziplinarstrafe ist der Arbeitnehmer anzuhören. Ferner muss die Disziplinarstrafe innerhalb eines Jahres nach dem Verstoß und spätestens zwei Monate nach Kenntnis verhängt werden. Sie ist durch eine mit Gründen versehene schriftliche Anordnung zu verhängen, in der der Arbeitnehmer, der Verstoß, Ort und Zeit, Datum der Aushändigung an den Arbeitnehmer zu vermerken sind. Nach einem Jahr ist die Disziplinarstrafe zu löschen.


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