Art. 229 ArbG regelt den Fall, in dem der Arbeitgeber den Auszubildenden während seiner Ausbildung unterhält und ihn dann bis zu 6 Jahren beschäftigt. Bei dem Ausbildungsvertrag gem. Art. 230 ArbG bildet der Arbeitgeber den Auszubildenden selbst aus und beschäftigt ihn anschließend für eine Zeit bis zu drei Jahren. Das Vertragsverhältnis zwischen den beiden Parteien richtet sich gemäß Art. 233 nach den Vorschriften des Arbeitsrechts.
Art. 234 ArbG regelt die Verträge über die Erhöhung der Qualifikation und die Umschulung eines bereits bei dem Arbeitgeber beschäftigten, wobei der Ausgebildete anschließend bis zu 5 Jahre beim Arbeitgeber tätig sein muss.
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