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Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht

Allgemeine Beendigungsgründe

Die Kündigung des Vertrages ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeitsgesetzgebung. Das Gesetz sieht drei Stufen der Beendigung des Vertrages vor:

  • ordentliche Beendigung,
  • außerordentliche Kündigung mit Abmahnung und die
  • außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung.

Es gibt besondere Bestimmungen über Entlassung und Schutz gegenüber einigen Kategorien von Arbeitskräften. Bei Abbruch der Arbeitsbeziehungen muss der Arbeitgeber in manchen Fällen unter den Arbeitnehmern auswählen.

Die Vorschrift des Art. 325 ArbG über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus allgemeinen Gründen und Art 326 und 327 ArbG regeln die fristgerechte und fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Danach wird der Arbeitsvertrag beendet, ohne dass eine der Parteien unter Einhaltung einer Frist kündigen muss, bei beiderseitigem, schriftlich niedergelegtem Einvernehmen der Parteien. Die Partei, an die der Vorschlag gerichtet wurde, ist verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen und die andere Partei innerhalb von einer Frist von 7 Tagen nach seinem Erhalt zu benachrichtigen. Wenn sie dies nicht getan hat, gilt der Vorschlag als nicht angenommen. Ferner endet das Arbeitsverhältnis,

  • wenn die Kündigung des Arbeitnehmers rechtsunwirksam war und er innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Benachrichtigung über die Wiedereinsetzung zur Arbeit nicht erscheint
  • mit Ablauf der vereinbarten Frist,
  • mit Beendigung der festgesetzten Arbeit für die der Arbeitnehmer eingestellt wurde,
  • mit Beendigung der Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer, als dessen Vertreter der Arbeitnehmer eingestellt wurde,
  • wenn die Funktion zur Besetzung durch eine Schwangere oder einen Rehabilitanten bestimmt ist und ein Kandidat erscheint, der Anspruch darauf hat,
  • mit dem Arbeitseintritt des Arbeiters und Angestellten, der gewählt wurde oder die Ausschreibung gewonnen hat,
  • wenn der Arbeiter in Folge von Krankheit dauerhaft arbeitsunfähig ist, und bei Erreichen des Rentenalters,
  • mit dem Tod des Arbeitnehmers.

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