|
|
Für die Kündigung des Arbeitnehmers ist eine Kündigungsfrist von 30 Tagen vorgesehen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine längere Kündigungsfrist als drei Monate darf nicht vereinbart werden. Ferner sind Arbeitnehmer offenbar berechtigt, auch einen befristeten Arbeitsvertrag zu kündigen, wobei die Kündigungsfrist jedoch drei Monate beträgt, sofern der Arbeitsvertrag den Fristablauf nicht früher beendet.
Ferner kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen,
- wenn er die ihm übertragene Arbeit wegen Krankheit nicht verrichten kann und ihm der Arbeitgeber keine andere Arbeit zuweisen kann,
- der Arbeitgeber mit der Bezahlung des Arbeitslohns oder seiner Entschädigung in Verzug gerät und
- aus sonstigen Gründen, die vom Gesetz dem Arbeitsverhältnis übergeordnet wurden (Wehrdienst, Wechsel zu einer wissenschaftlichen Arbeit etc.).
|
|