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Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht
Unterabschnitte

Beendigung durch den Arbeitgeber

Kündigungsgründe

Das Arbeitnehmerschutzrecht ist im Hinblick auf den Arbeitsplatzschutz noch nicht besonders ausgeprägt. Wir erwarten hier weitere Konkretisierungen, die die Stellung der Arbeitnehmer verbessern wird. Es fehlen noch praktische Erfahrungen, da Entlassungen in Staatsbetrieben eher die Ausnahme sind. Die Art. 328 ff. enthalten Vorschriften über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber mit vorheriger Kündigung, die dem Arbeitgeber relativ große Freiheiten bei der Entlassung von Arbeitnehmern gewähren. Eine Kündigung ist stets schriftlich an den Arbeitnehmer zu übermitteln. Eine fristgerechte Kündigung ist zulässig

  • bei Schließung des Unternehmens,
  • bei Schließung eines Teils des Unternehmens oder Personalkürzungen,
  • bei Verminderung des Umfangs der Arbeit,
  • bei Unterbrechung der Arbeit von mehr als 30 Tagen,
  • bei fehlenden Eigenschaften des Arbeiters für eine effektive Verrichtung der Arbeit,
  • wenn der Arbeiter oder Angestellte nicht die notwendige Ausbildung oder berufliche Qualifikation für die zu verrichtende Arbeit besitzt,
  • bei einer Weigerung des Arbeiters dem Unternehmen oder dessen Abteilung, in der er arbeitet, zu folgen, wenn das Unternehmen in eine andere Ortschaft oder Gegend verlegt wird,
  • wenn die vom Arbeiter oder Angestellten innegehabte Funktion zur Wiedereinstellung eines rechtswidrig entlassenen Arbeiters oder Angestellten, der vorher diese Funktion inne hatte, frei gemacht werden muss,
  • zur Freimachung der innegehabten Funktion wegen Rückkehr eines Arbeiters oder Angestellte, der vorzeitig entlassen oder vom ordentlichen Wehrdienst zurückgestellt wurde und vorher diese Funktion inne hatte,
  • bei Erwerb des Anspruchs auf volle Dienstzeit und Altersrente,
  • bei Änderung der Anforderungen für die Ausübung der Funktion,
  • wenn der Arbeiter dieser nicht entspricht und
  • bei objektiver Unmöglichkeit der Erfüllung des Arbeitsvertrages.

Auswahl

Bei Entlassungen aus betriebsbedingten Gründen (Personalabbau etc.) kann der Arbeitgeber im Interesse der Produktion, Arbeitnehmer auch aus den Produktionsbereichen entlassen, die nicht abgebaut werden, wenn andere Arbeitnehmer mit besseren Qualifikationen auf diese Arbeitsplätze betriebsintern versetzt werden.

Umgekehrt muss der Arbeitgeber bei gleicher Qualifikation den schützenswürdigeren Arbeitnehmer behalten. Insbesondere ist auf die soziale, familiäre und finanzielle Situation der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Wenn ein Ehegatte arbeitslos ist, darf der andere Ehegatte nicht entlassen werden, wenn ein anderer Arbeitnehmer bei gleicher Qualifikation entlassen werden könnte.


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