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Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kommt in Betracht,
- wenn der Arbeitnehmer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
- in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren das Recht zur Ausübung des Berufs in der konkreten Funktion, in der er eingesetzt wurde, aberkannt wurde,
- dem Arbeiter oder Angestellten ein wissenschaftlicher Titel oder ein wissenschaftlicher Grad aberkannt wurde,
- der Arbeitnehmer sich weigert, die ihm angebotene Arbeit bei Rehabilitation anzunehmen,
- dem Arbeiter oder Angestellten das Recht auf Wohnsitz in einer Ortschaft entzogen wurde oder
- der Arbeiter oder Angestellte auf disziplinarischem Wege entlassen wurde.
Eine fristlose Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung kann rechtswirksam nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen ausgesprochen werden. Erfolgt eine Abmahnung nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen (30 Tage bis 3 Monate), ist diese wirkungslos.
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