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Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht

Kündigungsschutz

Art. 333 ArbG ist eine komplizierte Regelung, die einen besonderen Kündigungsschutz statuiert. Zum einen zählt die Vorschrift erschöpfend die Fälle und die Personenkreise auf, die vom Kündigungsschutz betroffen sind. Demnach dürfen

  • Arbeiterinnen und Angestellte,
  • die Schwangere,
  • Mutter eines Kindes im Alter von bis zu drei Jahren oder
  • Ehefrau einer Person sind, die ordentlichen Wehrdienst ableisten
  • Arbeiter oder Angestellte im Prozess der Rehabilitation oder an einer in einer Ordnung des Ministers für Gesundheitswesen bestimmten Krankheit leiden sowie
  • Arbeiter und Angestellte im Urlaub

nur nach vorhergehender Zustimmung der Arbeitsaufsichtsbehörde gekündigt werden. Die Zustimmung ist in Ausnahmefällen nicht erforderlich, die sich in aller Regel darauf bezieht, dass die Arbeit insgesamt weggefallen ist. Insbesondere bei der verhaltensbedingten Kündigung ist die Genehmigung der Inspektion erforderlich.

In gewissen Fällen ist zusätzlich die Meinung der arbeitsfachärztlichen Kommission einzuholen. Im Tarifvertrag kann nach Art. 333 Abs. 4 ArbG vereinbart werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen Abbau des Personalbestandes oder Verringerung des Umfangs der Arbeit nach vorheriger Zustimmung des entsprechenden Gewerkschaftsorgans entlassen kann.

Die Mitglieder der Gewerkschaftsleitung20 haben einen besonderen Kündigungsschutz.


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