Arbeitsstreitigkeiten werden von den ordentlichen Gerichte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung entschieden (Art. 360 Abs. 1). Nach Art. 361 sind die Arbeitsstreitigkeiten zwischen ausländischen Arbeitnehmern und ausländischen Arbeitgebern oder gemischten Unternehmen mit Sitz in Bulgarien vor dem Gericht durchzuführen, das für den Sitz des Arbeitgebers zuständig ist, wenn die Arbeit in Bulgarien ausgeführt wird. Rechtsmittel gegen eine Gerichtsentscheidung sind nicht zulässig bei Entscheidungen, durch die der Klage des Arbeiters oder Angestellten auf Festsetzung der Urlaubsdauer, auf unentgeltliche Verköstigung und Verabreichung von Gegengiften, Gewährung von Arbeits- und Uniformkleidung oder persönliche Schutzmittel stattgegeben wird, der Arbeitgeber zur Bezahlung eines Betrages bis zur Höhe des für Bulgarien festgesetzten monatlichen Mindestarbeitslohnes für einen Arbeiter oder Angestellten verurteilt wird. In diesem Fall kann die Entscheidung vom Arbeiter oder Angestellten angefochten werden, oder ein disziplinarischer Verweis oder eine Abmahnung bestätigt oder aufgehoben wird.
In einem Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen, die Wiedereinsetzung in die frühere Arbeit verlangen und Entschädigung für die Zeit, während der er ohne Arbeit war, verlangen. Wenn für die Kündigung die Zustimmung der Arbeitsaufsichtsbehörde notwendig war, aber nicht eingeholt wurde, ist die Kündigung per se unwirksam. Im übrigen wird jeweils die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüft; insbesondere auch die Auswahl.
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