NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Geographie
Geschichte
EU-Beitritt
Komissionsbericht (2002)
Botschaften
Einreise
Bücher
Links
Sicherheitshinweise
Recht:
Aktienrecht
Minderheitsaktionäre
Arbeitsrecht
Investitionsgesetz (2007)
Investitionsgesetz (alt)
Privatisierung
Handelsrecht
Buchhaltung
Mehrwertsteuer
Wirtschaft:
Business Guide 04/2002
Business Guide 2006
Statistische Daten
Handelsstatistik
Wirtschaft 1997
Institutionen
Kontakte
Investment Guide EBRD
Doppelbesteuerung:
DBA Deutschland
DBA Schweiz
english
EU Accession
EU Accession Report 2002
Trade Statistics
Business Guide 04/2002
Commerce Law
Investment Guide EBRD
Accountancy Law
Foreign Investment Law
Value Added Tax
Links
Investment Agency
Contacts
Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht

Arbeitsstreitigkeiten

Arbeitsstreitigkeiten werden von den ordentlichen Gerichte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung entschieden (Art. 360 Abs. 1). Nach Art. 361 sind die Arbeitsstreitigkeiten zwischen ausländischen Arbeitnehmern und ausländischen Arbeitgebern oder gemischten Unternehmen mit Sitz in Bulgarien vor dem Gericht durchzuführen, das für den Sitz des Arbeitgebers zuständig ist, wenn die Arbeit in Bulgarien ausgeführt wird. Rechtsmittel gegen eine Gerichtsentscheidung sind nicht zulässig bei Entscheidungen, durch die der Klage des Arbeiters oder Angestellten auf Festsetzung der Urlaubsdauer, auf unentgeltliche Verköstigung und Verabreichung von Gegengiften, Gewährung von Arbeits- und Uniformkleidung oder persönliche Schutzmittel stattgegeben wird, der Arbeitgeber zur Bezahlung eines Betrages bis zur Höhe des für Bulgarien festgesetzten monatlichen Mindestarbeitslohnes für einen Arbeiter oder Angestellten verurteilt wird. In diesem Fall kann die Entscheidung vom Arbeiter oder Angestellten angefochten werden, oder ein disziplinarischer Verweis oder eine Abmahnung bestätigt oder aufgehoben wird.

In einem Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen, die Wiedereinsetzung in die frühere Arbeit verlangen und Entschädigung für die Zeit, während der er ohne Arbeit war, verlangen. Wenn für die Kündigung die Zustimmung der Arbeitsaufsichtsbehörde notwendig war, aber nicht eingeholt wurde, ist die Kündigung per se unwirksam. Im übrigen wird jeweils die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüft; insbesondere auch die Auswahl.


Sitemap
Recht: Das UN-Kaufrecht
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
Ausfuhrgewährleistung
Exportförderung
Exportgenehigungen
Hermes-Kredite
Exportfinanzierung
Außenhandel
Investitionslenkung
Investitonsschutz
Länderrating
China in der WTO
DBA Musterabkommen
Botschaften
UN-Kaufrecht CISG
EU-VO: Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen
UN-Charta
Deutsches IPR
Bücher
Articles - IMF
Articles - IBRD
United Nations Convention on the Assignment of Receivables in International Trade
Links:
German Industry Associations
Int. Institutions
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version