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Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht

Arbeitssicherheit

Der Arbeitgeber ist zur Schaffung ungefährlicher und gesunder Arbeitsbedingungen verpflichtet. Er hat die Arbeitnehmer über alle Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu informieren und eine oder mehrere Personen zu beauftragen, geeignete Maßnahmen zu treffen, die zu der Vermeidung und zum Schutz von Risiken am Arbeitsplatz führen.

Er hat die Art der Tätigkeit, Arbeiteranzahl, Arbeitsbedingungen, Risikofaktoren und die getroffenen Schutzmaßnahmen bei Eröffnung seines Unternehmens und bei Wechsel der Technologie der regionalen Arbeitsaufsichtsbehörde anzuzeigen und über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Rechenschaft gegenüber den Behörden zu legen.

Sämtliche neuen Projekte (Maschinen, Gebäude, Anlagen etc.) müssen jeweils auch den Schutzvorschriften für Arbeitnehmer entsprechen22. Es gibt zahlreiche Einzelvorschriften über

  • allgemeine Arbeitssicherheit,
  • zweiggebundene Arbeitssicherheit,
  • Gewährleistung gesunder Arbeitsbedingungen,
  • sanitäre Normen etc.

Der Arbeitgeber soll spezifische Vorschriften für die Produktion und Tätigkeit mit besonderen Maschinen und Anlagen bekannt geben. Ferner sind die Arbeitnehmer zu schulen und einzuweisen. Arbeitgeber müssen auf eigene Kosten alle gesetzlichen Maßnahmen treffen, damit Unfälle vermieden werden und dadurch auch die schädlichen Folgen nach einem Notfall. In den Fällen, in denen die Arbeitnehmer in einem gefährlichen Umfeld arbeiten, hat der Arbeitgeber für folgendes Sorge zu tragen:

  • spezielle Arbeitskleidung
  • besondere Schutzmittel
  • periodische medizinische Untersuchungen
  • alle möglichen sonstigen Maßnahmen zur Verhütung, Vermeidung und Verringerung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Die Versicherungspflicht für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen ist mit den medizinischen Dienstleitungen, spezialisierter Arbeitskleidung, Maßnahmen für Vorbeugung und Verminderung der Verletzungen und allgemeiner Erkrankungen verbunden. Ein besonderes Gesetz bestimmt ausführlich die Verpflichtungen des Arbeitgebers, so dass die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen der Arbeitgeber-Arbeitnehmer Verhältnisse garantiert sind. Die Arbeitgeber müssen auf deren Kosten alle notwendigen gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen ergreifen, um Unfälle zu verhindern und im Notfall, deren schädlichen Folgen vermeiden können.

Ein weiteres Gesetz für die Gesundheit der Beschäftigten und Arbeitsplatzsicherheit verpflichtet die Arbeitgeber, die über 100 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Gesundheitsdienst einzurichten und ein Ausschuss für Gesundheit und Arbeitsplatzschutz zu gründen. Die Mitglieder des Ausschusses für Gesundheit und Arbeitsplatzschutz werden auf der Jahresversammlung der Arbeitnehmer gewählt.


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