Der Arbeitgeber muss Mittel für die soziale und kulturelle Betreuung seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Arbeitnehmerversammlung. Insbesondere ist der Arbeitgeber nach dem Gesetz verpflichtet, für die Arbeitnehmer
- Essen während der Arbeitszeiten zu organisieren,
- Transportmöglichkeiten vom Wohnort zur Arbeit und zurück zu organisieren,
- Erholungszentren zu schaffen und zu erhalten und
- Arbeiterwohnheime zu unterhalten.
Allerdings lässt das Gesetz den Umfang der Leistungen offen. Auch die Frage, ob es sich um Ansprüche einzelner Arbeitnehmer oder der Gesamtheit der Arbeitnehmer handelt, ist nicht geklärt. Wir gehen davon aus, dass es sich eher um Absichtserklärungen als um einklagbare Verpflichtungen handelt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der bulgarische Gesetzgeber hiermit vermutlich auch die vorhandenen Strukturen in den Betrieben regeln wollte. Wie in allen kommunistischen Ländern waren auch in Bulgarien den Großbetrieben Kindergärten, Wohnheime, Erholungsgebiete etc. zugeordnet. Da diese auch nach Erlass des neuen Arbeitsgesetzes vorhanden waren, sollte hiermit vermutlich eine Rechtsgrundlage für die Fortsetzung dieser sozialen Fürsorge geschaffen werden, die jedoch nicht als Anspruch ausgestaltet ist.
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