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Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherung

Die staatliche Sozialversicherung ist obligatorisch für alle Arbeitnehmer, die bei bulgarischen oder ausländischen, natürlichen oder Rechtspersonen tätig sind, gleichgültig ob sie fest angestellt oder freiberuflich tätig sind. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung ist nur möglich, wenn ein Freiberufler monatliche Zahlungen unterhalb dem Mindestgehalt erhält. Die Versicherer im Sinne der bulgarischen Regelung sind natürliche und juristischen Personen, die gesetzlich verpflichtet sind, Versicherungsraten einzuzahlen (das sind die Arbeitgeber - allerdings haben die Arbeitnehmer auch einen Teil der Kosten zu tragen). Der Betrag der Versicherungsraten wird von dem Regierungsgesetz und das Budget der Sozialen Versicherung bestimmt.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet jeden neuen Arbeitnehmer innerhalb von 15 Tage bei dem örtlichen Sozialversicherungsamt für eine obligatorische Versicherung zu registrieren. Zweigniederlassungen die finanziell nicht vom Hauptunternehmen getrennt sind, werden nicht selbständig registriert,sondern bei der Hauptverwaltung des Unternehmens. Im Falle von Liquidation, Veränderungen in der Organisation oder Fusion, sind die Behörden der sozialen Versicherung zu informieren.

Im Bereich des sozialen Schutzes hat Bulgarien Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeleitet, um eine dauerhafte finanzielle Stabilität der Sozialversicherung zu gewährleisten, einschließlich Rechtsvorschriften zur Regelung von freiwilligen und betrieblichen Pensionskassen. Das Sozialversicherungsgesetzbuch umfasst: Versicherung gegen allgemeine Erkrankungen, Arbeitsunfälle, Berufserkrankungen, Mutterschaftsurlaub, Altersvorsorge und Tot, als auch zusätzliche obligatorische Altersvorsorge.

Die Durchführungsvorschriften für das Sozialhilfegesetz wurden im November 1998 verabschiedet. Im März 1999 wurde eine Verordnung über Struktur und Aufgaben der Aufsichtsstelle im Sozialhilfedienst erlassen. Die Arbeitgeber haben die soziale Absicherung ihrer Arbeitnehmer sicher zu stellen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Gelder in Abhängigkeit des jeweiligen Arbeitsverhältnisses an den Sozialversicherungsfond zu bezahlen. Seit 1. Juli 1999 werden auf diese Einkünfte Krankenversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt.

Seit Beginn 2000 sind Sozialversicherungsbeiträge für Altersversorgung und Arbeitslosigkeit sowohl bei arbeitsrechtlichen Beschäftigungen als auch bei Einkünften aus anderweitigen zivilrechtlichen oder Zweit-Arbeitsverhältnissen zu entrichten. Die Beitragspflicht wurde von den Abgeordneten bei der endgültigen Verabschiedung des Öffentlichen Pflichtversicherungsgesetzbuches festgeschrieben. Das sogenannte Rentengesetzbuch ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten.

Die Einnahmen des Sozialversicherungsfond beruhen im wesentlichen auf den Versicherungsbeiträgen zur Sozialversicherung, differenziert nach den Arbeitsbedingungen und den gedeckten Versicherungsrisiken23:

  • Arbeitnehmer haben 9%
  • Selbstständige 32%,
  • Arbeitgeber 36,7% Versicherungsbeiträge zahlen

Die Sozialversicherung soll unter anderem für die Arbeitnehmer allgemeine und beruflich bedingte Krankheiten sowie Arbeitsunfälle absichern. Im Fall der vorübergehenden oder dauernden Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung bzw. Rente. Im Gesetz über den Sozialversicherungsfond24 wird bestimmt, das die Mittel des Fonds unter anderem für

  • die Bezahlung der Entschädigungen, Beihilfen, monatlichen Kinderzulagen, Renten und Zulagen zu den Renten,
  • die Aktualisierung, Indexierung und Kompensation der Renten und anderer Versicherungszahlungen,
  • die Finanzierung von Tätigkeiten zur Versicherung der Versicherungsrisiken ,,Arbeitsunfall'' und ,,Berufskrankheit'',

verwendet werden. Für Arbeiter, die ohne Verschulden entlassen werden, wird ein Arbeitslosengeld vom Fond für ,,die berufliche Fortbildung und Arbeitslosigkeit'' bezahlt. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach der Beschäftigungsdauer und dem Lebensalter, sie beträgt zwischen 6 und 12 Monaten. Nach Art. 7 Abs. 2 der Ministerratsverordnung über die Umlenkung und effektive Nutzung der freigewordenen Arbeitskräfte führen die Arbeitgeber Zwangsbeiträge an diesen Fond ab - vgl. hierzu die entsprechende Regelung Art. 62 des Gewinnsteuergesetztes. Die Höhe beträgt zur Zeit 5 % vom bereinigten Bruttoarbeitslohn.

In der Verteilung der Beiträge zwischen den Versicherern (Arbeitgeber) und den Versicherten sind folgende Raten vorgesehen:

  • 80:20 für die Jahre 2000 und 2001,
  • 75:25 für 2002,
  • 70:30 für das Jahr 2003,

bis es zu einem allmählichen Ausgleich von 50:50 im Jahr 2007 kommt. Die Versicherungsbeiträge für den Fond ,,Arbeitsunfälle und Berufserkrankungen'' werden vollständig von dem Versicherer bezahlt.

Für die Ausgaben der Sozialversicherung müssen die Arbeiter periodisch Versicherungsraten einzahlen. Die Raten werden in dem jeweiligen Fondkonten durch selbständige Einzahlungsformulare in Banken eingezahlt, sowohl bei der Auszahlung von Gehältern als auch bei der Vorschusszahlung von Gehaltvorschüssen. Die versicherten Personen zahlen immer ihre Versicherungsraten am Tag der Auszahlung des Gehalts. Die Versicherungsbeiträge werden bis zum 10. jeden Monats, für den sie fällig sind, eingezahlt.

Die selben gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen eine Sozialversicherung für Arbeitslosigkeit für jeden bulgarischen Bürger über 18 Jahre, der einen freiwilligen Vertrag für Sozialversicherung mit einer Sozialversicherungsinstitution abgeschlossen hat, die dafür befugt und lizensiert sind. Arbeitgeber können sich auch hieran beteiligen. Die Raten unter diesen Verträgen müssen ausdrücklich den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und werden aus dem steuerpflichtigen Einkommen der Person, oder aus dem steuerpflichtigen Gewinn des Arbeitgebers abgezogen.


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