Das bulgarische Arbeitsrecht sieht in verschiedenen Fällen eine vermögensrechtliche Haftung des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer vor. In diesem Gesetzesabschnitt wird auch die Lohnfortzahlung für den Fall, dass der Arbeitnehmer keine Leistung erbringt (= Entschädigung) geregelt. Es gibt auch eine umgekehrte Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, die wir jedoch nicht darstellen wollen, da bei den aktuellen Einkommen die Haftung des Arbeitnehmers uninteressant ist25. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang (Schadensverursachung durch Arbeiter), dass nach Art. 49 des Gesetzes über Obligationen und Verträge26 der Arbeitgeber für Schäden haftet, die ein Arbeitnehmer Dritten im Rahmen der Verrichtung seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber zufügt.
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