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Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht

Verschulden

Der Arbeitgeber unterliegt nach Art. 200 ArbG der vermögensrechtlichen Haftung für Schäden aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, die eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, Invalidität oder den Tod des Angestellten verursacht haben. Der Arbeitgeber ist in jedem Fall eintrittspflichtig. Diese Haftung tritt unabhängig davon ein, ob der Schaden von einem Organ oder anderen Arbeitnehmern zu vertreten ist, durch höhere Gewalt verursacht wurde oder der Arbeitnehmer auf Anweisung gehandelt hat. Die Arbeitsunfälle, die allgemeinen und die Berufskrankheiten, das Verfahren für die Feststellung und die Folgen des Eintritts werden in gesonderten Gesetzen geregelt (Art. 290 ArbG). In diesen Gesetzen sind die Berufskrankheiten katalogisch dargestellt. Es werden die jeweiligen Krankheiten und die Tätigkeiten, bei denen die Krankheiten auftreten können aufgeführt. Es handelt sich um 30 Gruppen, die nach dem Charakter der Gefährlichkeit geordnet sind. Dabei haben die Arbeitnehmer erhebliche Beweisprobleme, dass die Krankheit ausschließlich auf die Tätigkeit am Arbeitsplatz zurückgeht.


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