Von dieser Haftung kann der Arbeitgeber sich zumindest dann nicht durch vertragliche Vereinbarungen oder sonstige Maßnahmen freistellen lassen, wenn ein ausländisches Unternehmen mit über 50 % am Kapital des ,,Arbeitgebers'' beteiligt ist. Das Gesetz über ausländische Investitionen bestimmt27, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Haftung für Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle zwingend sind.
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