Ein Arbeitsunfall liegt nach der gesetzlichen Definition vor, wenn der Arbeitnehmer aus Anlass der Erfüllung der übertragenen Arbeit oder irgendeiner Arbeit, die ohne Anweisung, jedoch im Interesse des Arbeitgebers verrichtet wurde oder während der Zeit der im Unternehmen verbrachten Pause einen Schaden erleidet. Nach dem Reglement über das Rentengesetz28 sind als Arbeitsunfälle auch die Unfälle, die auf dem Weg zwischen der Wohnung und der Arbeit sowie die bei der Erfüllung öffentlicher Verpflichtungen, die mit dem Betrieb, dem Amt oder der Organisation verbunden sind29 geschehen. Mitverschulden des Arbeitnehmers Wenn der Arbeitnehmer den Schaden sich selber vorsätzlich zugefügt hat, haftet der Arbeitgeber nicht. Bei grober Fahrlässigkeit des Geschädigten kann die Haftung des Arbeitgebers ermäßigt werden. Die Ermäßigung ist nicht zwingend vorgesehen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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