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Fraglich ist ob ein Unternehmen nur für diejenigen Berufskrankheiten haftet, die nach der Umwandlung in ein privatrechtliches Unternehmen verursacht wurden, oder ob auch für Schäden vor der Umwandlung gehaftet werden muss. Hierzu sind uns bislang keine ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen bekannt. Wir sind jedoch aufgrund nachfolgender Annahmen der Ansicht, dass die Umwandlung im Hinblick auf die Haftung keine Zäsur darstellt.
Unsere Annahme begründen wir aufgrund der Ausgestaltung des Privatisierungsgesetzes wie folgt: Im Privatisierungsrecht finden sich zahlreiche Bestimmungen, die die Arbeitnehmer jeweils der abgeschlossenen Organisationsstruktur zuordnen, in der die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz hatten. Es findet also keine Zuordnung zu einer bestimmten juristischen Personen statt; vielmehr wird der Arbeitnehmer dem konkret vorhandenen Vermögen (Fabrik, Geschäft, Hotel, Schiff etc.) zugeordnet.
- Nach Art. 30 Privatisierungsgesetz können staatliche oder kommunale Unternehmen oder abgesonderte Teile hiervon ohne Umwandlung in eine privatrechtliche Gesellschaft privatisiert, d. h. verkauft werden. Die Arbeitnehmer eines abgesonderten Teils sind nach § 3 a Privatisierungsgesetz die Personen, deren Arbeitsplatz sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Privatisierung in diesem Teil befindet. Es kommt also nicht auf die konkrete juristische Person (Arbeitgeber), sondern auf die Verbindung Vermögen - Arbeitsplatz an.
- Art. 5 Privatisierungsgesetz bestimmt, dass ehemalige Arbeitnehmer zu Vorzugsbedingungen Aktien an dem Unternehmen erwerben können. Diese Möglichkeit besteht auch für Arbeitnehmer, die bis zu 8 Jahre vor dem Privatisierungsbeschluss aus dem Unternehmen ausgeschieden sind. Die Anknüpfung an das Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift kann wiederum nur die Vermögensmasse der jeweiligen Organisationsstruktur sein. Wenn diese Vermögensmasse als Sacheinlage in eine Gesellschaft eingebracht wurde, konkretisiert sich der Anspruch der Arbeitnehmer auf die Aktien derjenigen Gesellschaft, in die das Vermögen eingebracht wurde.
- Art. 7 Privatisierungsgesetz bestimmt, dass befristet Miet- und Pachtverträge ab dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Privatisierung als unbefristet abgeschlossen gelten. Hier hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung für Dauerschuldverhältnisse getroffen, die es dem Erwerber ermöglichen, das Dauerschuldverhältnis zu beenden. Eine entsprechende Regelung über die wohl wichtigsten Dauerschuldverhältnisse in einem Unternehmen, die Arbeitsverträge, fehlt. Auch dies deutet darauf hin, dass die Arbeitsverträge unverändert fortgelten.
- Art. 123 Abs. 1 ArbG bestimmt, dass das Verhältnis mit dem Arbeitnehmer durch Unternehmensverschmelzung, Übergang eines Teils eines Unternehmens auf ein anderes oder bei Aufteilung der Tätigkeit eines Unternehmens auf mehrere Unternehmen nicht endet.
- Art. 123 Abs. 3 ArbG bestimmt, dass das Arbeitverhältnis im Falle der Verpachtung eines Unternehmens mit dem Pächter des Unternehmens begründet wird. Auch hier wird also das Arbeitsverhältnis an das Betriebsvermögen geknüpft und nicht an die juristische Person.
Demnach ist nach unserer Ansicht davon auszugehen, dass die Arbeitverhältnisse von der Umwandlung unberührt bleiben und mit demjenigen Unternehmen fortgelten, das das Betriebsvermögen übernommen hat. Damit richten sich aber auch die Haftungsansprüche des Arbeitnehmers aufgrund von Betriebskrankheiten an den neuen Betrieb.
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