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Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht

Trilaterale Zusammenarbeit

Arbeitsbeziehungen werden auf nationalem Niveau durch Verträge zwischen den Gewerkschaften, der Regierung und Vertretern der Arbeitgeber geregelt. Nach Art. 3 Arbeitsgesetz5 bestimmt der Staat die Arbeits- und Versicherungsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten sowie die Fragen Ihres Lebensstandards in Zusammenarbeit und nach Beratung mit den Vertreterorganisationen der Arbeiter und Angestellten und der Arbeitgeber, - die sogenannte trilaterale Zusammenarbeit.

  • Den Staat vertreten der Ministerrat, Beamte der Ministerien und andere Behördenleiter, die sich mit arbeits- und sozialrechtlichen Fragen befassen, sowie die Leiter lokaler und regionaler Behörden.
  • Für die Gewerkschaften handeln deren Vertreterorganisationen. In Bulgarien erfolgt die Anerkennung der Gewerkschaftsrepräsentativität auf landesweiter Ebene zwingend durch einen Rechtsakt der Regierung, dem eine Entscheidung des zuständigen Gerichts vorausgeht. Es gelten für die Anerkennung folgende Voraussetzungen:
    • mindestens 50.000 Mitglieder;
    • Präsenz in der Mehrzahl der Wirtschaftszweige;
    • mindestens 50 Basissektionen mit jeweils mindestens 5 Mitgliedern in jedem Wirtschaftszweig, der vertreten wird;
    • institutionelle Präsenz in 80 % der Regionen des Landes;
    • mindestens 50 Basissektionen mit jeweils mindestens 5 Mitgliedern in jeder Region, die vertreten wird.
  • Als Vertreterorganisation der Arbeitgeber werden nach Art. 3 Abs. 4 und 5 ArbG Organisationen anerkannt, die
    • mindestens 500 Arbeitgeber als Mitglieder haben,
    • Arbeitnehmer in mehr als einer Branche mit jeweils mindestens 50 Arbeitgebern umfassen und
    • nationale und territoriale Organisationen aufgebaut haben, die mindestens die Hälfte der Regionen des Landes abdecken und mindestens jeweils 10 Arbeitgeber erfassen.
    Es bestehen derzeit vier landesweit aktive branchenübergreifende Arbeitgeberverbände, die offiziell als repräsentativ anerkannt sind. Dazu zählen die bulgarische Industrie- und Handelskammer, die bulgarische Wirtschaftskammer und die Vereinigung für wirtschaftliche Initiative der Bürger.

Sowohl Gewerkschaften als auch Arbeitgeberorganisationen werden gemäß Art. 49 ArbG und Art. 134 des Gesetzes über die Personen und die Familien mit der Eintragung in das Register für Vereinigungen mit nicht wirtschaftlichen Zweck juristische Personen.


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