Im Rahmen der Vermögensschadenhaftung hat der Arbeitgeber grundsätzlich die gesamte Differenz zwischen demjenigen zu ersetzen, was der Arbeitnehmer ohne den Unfall bzw. die Berufskrankheit hätte bzw. noch erwerben würde und was er nunmehr bekommt. Demnach hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem fiktiven Vermögen des Arbeitnehmers einschließlich des entgangenen Gewinns und den Entschädigungsleistungen bzw. der Rente zu ersetzen. Nach der bulgarischen Rechtsprechung ist eventuelle Versicherungsleistung zugunsten des Arbeitnehmers bei der Bemessung der Ersatzleistung mindernd zu berücksichtigen.
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