Es besteht auch die Möglichkeit, jemanden als freiberuflichen Mitarbeiter einzustellen. Der wesentliche Unterschied zu dem Arbeitsvertrag und der freiberuflichen Mitarbeit ist folgender: In dem Vertrag für einen freien Mitarbeiter wird es nur festgehalten, dass der Mitarbeiter im Rahmen der Tätigkeit bestimmte Resultate erzielt und Unternehmer diese Tätigkeit bezahlt. Der Arbeitgeber hat keinen Einfluss auf die Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit, Urlaub u.a. Arbeitsbedingungen. Er darf keine Kontrolle über die ausüben. Der Arbeitgeber kann nur den Termin und das gewünschte Ergebnis aus der Tätigkeit bestimmen. Die Praxis hat gezeigt, dass die rechtlichen Verhältnisse zwischen Fachleuten und einem Arbeitgeber leichter zu regulieren sind, wenn sie als freiberufliche Tätigkeit nach dem Obligations- und Vertragsgesetz vereinbart werden, das eine größere Flexibilität erlaubt, als das Arbeitsgesetzbuch.
In so einem Vertragsverhältnis muss der Arbeitnehmer 15% Einkommensteuervorschuss zahlen. Weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber müssen einen Beitrag an den Arbeitslosenfond zahlen. Nach Abschluss eines solchen Vertrages dürfen sich die Arbeitnehmer nicht als arbeitslos registrieren und erhalten auch keine Abfindung für Arbeitslose. Wegen dieser Nachteile für den Arbeitnehmer kann die staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde, die die Kontrolle über die Arbeitsnehmer-Arbeitsgeber Beziehungen hat, eine Strafe verhängen, wenn der Vertrag nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht und entsprechen durchgeführt wird und insbesondere die Beiträge an den Arbeitslosenfonds nicht bezahlt wurden. Derartig Beschäftigte werden nur für Behinderung durch allgemeine Erkrankungen, Alter und Tod versichert, der Beitrag ist 32%.
Das Honorar für die Dienstleistung des Freiberuflers darf erst dann ausgezahlt werden, wenn entsprechend dem Einkommensteuergesetz für natürliche Person Vorauszahlungen abgezogen wurden.
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