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Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht

Aufgaben

Nach Art. 4 Abs. 2 ArbG haben die Gewerkschaften die Interessen der Arbeiter und Angestellten gegenüber den staatlichen Behörden und den Arbeitgebern zu vertreten, indem sie deren Rechte im Bereich der Arbeits- und Versicherungsbeziehungen und des Lebensstandards durch Tarifverhandlungen, Teilnahme an der trilateralen Zusammenarbeit, Organisation von Streiks und anderen gesetzmäßigen Tätigkeiten vertreten und verteidigen. Es werden für einzelne Betriebe Verträge zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebern geschlossen. Ferner haben nach Art. 37 ArbG die Organe der gewerkschaftlichen Organisationen in den Unternehmen das Recht, an der Vorbereitung der Entwürfe aller internen Vorschriften und Richtlinien beteiligt zu werden, die sich auf Arbeitsverhältnisse beziehen, sie müssen hierzu von dem Arbeitgeber eingeladen werden. Die gewerkschaftlichen Organisationen können die Arbeiter und Angestellten auf deren Verlangen als Bevollmächtigte vor Gericht vertreten.


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