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Aufgrund der normativen Lücken im bulgarischen Handelsgesetz stellt die derzeitige rechtliche Regelung vor allem bei der Reduzierung des Grundkapitals keine ausreichende Garantie für die Aktionäre und derer Interessen dar - es besteht keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die eine qualifizierte Mehrheitsentscheidung in der Hauptversammlung erfordert. Es schafft vielmehr die Voraussetzung für einen Mißbrauch der Macht seitens der Mehrheit und das Ausnutzen der Kapitalherabsetzung als Mittel zum ausüben von Druck der Mehrheitsaktionäre zum eigenen Vorteil. Das Handelsgesetz sieht auch keine ausdrückliche Regelungen zur Kapitalerhaltung vor.
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