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Rechtsschutz der Aktionäre bei der UmwandlungDie Fusion, die Spaltung oder die Transformation einer Aktiengesellschaft sind Strukturmaßnahmen der Gesellschaft, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Interessen der Aktionäre führen können. Für diese kann es von großer Bedeutung sein, ob sie in der Zukunft an einer Personengesellschaft, an einer anderen Kapitalgesellschaftsform oder weiterhin an ,,ihrer`` Gesellschaft beteiligt sind, da sich die Mitbestimmungs- und Minderheitenrechte in den verschiedenen Unternehmensformen beträchtlich unterscheiden können. Selbst bei einer Umwandlung in eine andere Aktiengesellschaft können die Gesellschafter in Ihren Rechten dadurch beschnitten werden, da sich in der neuen Aktiengesellschaft andere Mehrheitsverhältnisse herausbilden können. Mit der Änderung der Rechtsform einer Aktiengesellschaft können daher Gefahren entstehen. Deswegen werden von dem Gesetz unterschiedlich umfassende gesetzliche Maßnahmen zum Schutz vor einem qualitativen oder quantitativen Verlust von Rechten, des Vermögens und sogar der Mitgliedschaft der einzelnen Aktionäre oder ganzer Gruppen von Minderheitsgesellschaftern vorgesehen. Es sollte eine der Zielsetzungen des Gesetzes sein, durch ein Geflecht von unterschiedlichen Normen den notwendigen Minderheitenschutz zu gewährleisten. Nach dem bulgarische Handelsgesetz wird die wichtige Entscheidung zur Umwandlung einer Aktiengesellschaft von deren Aktionären auf der Hauptversammlung nur mit einer qualifizierten, relativ zwingenden Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen beschlossen (Art. 264 S. 2 f. und 262 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 221 Nr. 3 1. HS und 230 Abs. 2 bg. HG)19.Die Satzung der Aktiengesellschaft kann auch eine höhere Mehrheit vorsehen. Es dürfte aber unwahrscheinlich sein, dass in einer Gesellschaft mit einem ausgeprägten Mehrheitsaktionärenkreis eine dahingehende Satzungsbestimmung beschlossen wird, welche es einer kleineren als der 1/3 Minderheit erlaubt, Umwandlungsbeschlüsse der von der Mehrheit dominierten Hauptversammlung zu verhindern. Das bedeutet, dass bei der Umwandlung einer AG den dissentierenden Aktionären nur ein abgeschwächtes passives Vetorecht einer relativ zwingenden 1/3 Minderheit gesetzlich und praktisch zuerkannt ist. Diese Sperrminorität dürfte in offenen Aktiengesellschaften mit vielen Anlegern äußerst schwer zu erreichen sein. Weiter haben die Inhaber von Vorzugsaktien ein Vetorecht auf die Entscheidung zur Umwandlung der AG. Ihre Zustimmung zum Umwandlungsbeschluss der Hauptversammlung wird auf Sonderversammlungen der Inhaber der einzelnen Aktiengattungen auch mit einer mindestens 2/3 Mehrheit getroffen (analoge Anwendung der Art. 192 Abs. 3 u. 199 Abs. 2 HG). Bei einer bevorstehenden Umwandlung hat ein einzelner Aktionär lediglich das allgemeine Individualrecht einer Anfechtungsklage, um den Umwandlungsbeschluss der Hauptversammlung beim Vorliegen eines eventuellen Verstoßes gegen zwingende gesetzliche oder satzungsimmanente Vorschriften gerichtlich nach Art. 74 HG anzufechten. Die Veröffentlichungsverpflichung des Umwandlungsbeschlusses gemäß Art. 263 Abs. 1 S. 1 HG dient mitunter der Information an der Hauptversammlung nichterschienener Anteilsinhaber, aber vor allem zur Information der Gläubiger der umzuwandelnden Aktiengesellschaft, damit sie ihre Forderungen gegen die umwandelnden Gesellschaft geltend machen können. |
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