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Mit den relativ wenigen Regelungen des bulgarischen Handelsgesetzes zum Umwandlungsrecht wird der Schutz der Aktionärsrechte bei der Auflösung ohne Abwicklung einer Aktiengesellschaft nur ansatzweise gewärleistet.
Außer dem in seiner Wirkung eingeschränkten Vetorecht der relativ großen Minderheitesanforderung von immerhin bis zu 1/3 des bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung zu einer Umwandlung vertretenen Aktionsärskapitals, existieren nur noch das passive Zustimmungsrecht der Vorzugsaktionäre auf Sonderversammlungen und das Individualklagerecht gegen unrechtmäßig ergangene Umwandlungsbeschlüsse.
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