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Nach dem bulgarischen Handelsgesetz sind die Auflösungsgründe zunächst in dem enumerativen Katalog der Art. 252 u. 261 ff. enthalten: Beschluss der Hauptversammlung, Gerichtsentscheidung, Konkurseröffnung, Zeitablauf, nicht gedecktes Grundkapital, in der Satzung der AG festgeschriebene Auflösungsgründe und die Umwandlung der Aktiengesellschaft.
Ein weiterer in der bulgarischen Rechtsliteratur nicht unumstrittener Auflösungsgrund ist die Vereinigung aller Anteile in der Hand eines einzigen Aktionärs. Der Erwerb aller Aktien nur von einem Gesellschafter widerspricht den Bestimmungen der Art. 63 Abs. 1 und 159 Abs. 1, wonach ,,die Handelsgesellschaft eine Vereinigung von zwei ober mehr Personen ... ist'', bzw. wonach ,,die Gründer einer Aktiengesellschaft mindestens zwei ... Personen sein müssen``, und stellt nach der herrschenden Meinung in der Fachliteratur einen obligatorischen Auflösungsgrund dar 20.
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