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Die Auflösung einer AG nach dem Handelsgesetz spielt sich in folgenden Reihenfolge ab:
- Das Liquidationsverfahren wird nach Auflösung der AG nach Art. 252 HG eröffnet - Art. 266 Abs. 1 HG
- Eintragung der Liquidatoren in das Handelsregister - Art. 266 Abs. 2 HG
- Bekanntmachung der Liquidation - Art. 267 HG
- Benachrichtigung der Steueradministration von der Liquidation der AG - Art. 268 Abs. 3 HG
- Bilanzerstellung durch die Liquidatoren zum Zeitpunkt der Auflösung - Art. 270 Abs. 1 HG
- Erläuterungsbericht zu der Auflösungsbilanz durch die Liquidatoren - Art. 270 HG
- Die Abwicklung laufender Geschäfte - Art. 268 Abs. 1 HG
- Einziehung von Forderungen der Aktiengesellschaft - Art. 268 Abs. 1 HG
- Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld - Art. 268 Abs. 1 HG
- Schriftlicher Aufruf an die bekannten Gläubiger zur Stellung ihrer Forderungen - Art.267 HG
- Veröffentlichung des Aufrufs - Art. 267 S. 2 2. HS HG
- Hinterlegung der Schulden sich nicht gemeldeter Gläubiger bei einer Bank - Art. 272 Abs.2 HG
- Befriedigung der sich gemeldeten Gläubiger - Art. 268 Abs. 1 S. 1 HG
- Aufteilung der Vermögensrechte an die Aktionäre - Art. 271 i. V .m. Art. 272 Abs. I HG
- Antrag der Liquidatoren auf Löschung der AG (und eventuelle Nachtragsliquidation) - Art. 273 Abs. u. 2 HG
- Eine eventuelle Antragstellung auf Gesellschaftsfortführung erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der auf der Hauptversamlung vertretenen Stimmen - Art. 274 HG.
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