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Auflösung der AktiengesellschaftDie Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Aktionäre über die Auflösung der Aktiengesellschaft wird nach dem bulgarischen Handelsgesetz nur mit einer variablen 2/3 Mehrheit gefaßt. Dabei kann durch Satzungsänderung auch eine kleinere Mehrheit vorgesehen werden (Art. 252 Nr. 1 und 221 Nr. 3 i.V.m. 230 Abs. 2 S. 2 HG). In diesem Fall werden die Rechte der Minderheit bei der Beschlussfassung zu diesem wichtigen Problem praktisch gänzlich ausgeschlossen. Eine korrigierende Interpretation zu der Mehrheitserfordernis äußert Kalaidschiev. Seiner Meinung nach kann dabei die Satzung nur eine größere Mehrheitserfordernis bei der Beschlussfassung (zur Auflösung der Aktiengesellschaft, zur Umwandlung der Gesellschaft, zur Satzungs- und Kapitalveränderung) vorsehen.21 Dem ist nicht vorbehaltlos zuzustimmen, da der Gesetzestext des Art. 230 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 Nr. 3 HG ausdrücklich folgendes vorsieht: ,,Beschlüsse gemäß Art. 221 Nr. 1-3 bedürfen einer 2/3 Mehrheit ... Für diese Fälle kann die Satzung eine andere Mehrheit vorsehen``. Außerdem hat beim Beschluss der Hauptversammlung zur Fortführung einer aufgelösten Aktiengesellschaft eine relativ zwingende 25 %-ige Aktionärsminderheit das passive Veto-Recht (Art. 274 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HG). Ein echtes aktives Minderheitenrecht hingegen ist das Antragsrecht einer 5 %-igen Aktionärsminderheit zur gerichtlichen Entlassung, bzw. Ernennung von Liquidatoren aus wichtigem Grund (Art. 266 Abs. 4 HG). Das Hauptrecht des Aktionärs bei der Auflösung einer Aktiengesellschaft ist auch nach dem bulgarischen Handelsgesetz das Recht auf einem Anteil an dem Liquidationserlös entsprechend der Höhe seiner Einlagen (Art. 271 HG), wenn nach der Befriedigung der Gläubiger Vermögen übrigbleibt. Die Aktionäre sind berechtigt über die Übertragung einzelner Objekte aus dem Liquidationserlös der Gesellschaft abzustimmen und dadurch ihre eigenen Rechte vor möglichen Vermögensschäden zu schützen (Art. 268 Abs. 2 HG). Nicht zuletzt ist das Recht der Aktionäre auf Information zu erwähnen, die die Liquidatoren über die Auflösungsbilanz zu erteilen verpflichtet sind (Art. 270 Abs. 1 S. l HG). Die Verwaltungsorgane der Aktiengesellschaft sind ebenso gehalten, Stellungnahme vor den Aktionären über die Tätigkeit der Liquidatoren und zu der Auflösungsbilanz zu nehmen (Art. 270 Abs. 2 HG). |
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