Handbuch Osteuropa
 Finanzierungs- und Förderprogramme

NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Geographie
Geschichte
EU-Beitritt
Komissionsbericht (2002)
Botschaften
Einreise
Bücher
Links
Sicherheitshinweise
Recht:
Aktienrecht
Minderheitsaktionäre
Arbeitsrecht
Investitionsgesetz (2007)
Investitionsgesetz (alt)
Privatisierung
Handelsrecht
Buchhaltung
Mehrwertsteuer
Wirtschaft:
Business Guide 04/2002
Business Guide 2006
Statistische Daten
Handelsstatistik
Wirtschaft 1997
Institutionen
Kontakte
Investment Guide EBRD
Doppelbesteuerung:
DBA Deutschland
DBA Schweiz
english
EU Accession
EU Accession Report 2002
Trade Statistics
Business Guide 04/2002
Commerce Law
Investment Guide EBRD
Accountancy Law
Foreign Investment Law
Value Added Tax
Links
Investment Agency
Contacts
EU Geschichte
Überblick Nizzavertrag
EG-Vertrag (PDF)
Nizza-Vertrag (PDF) Strategiepapier 2002
Strategiepapier 2001
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Freier Warenverkehr
EU: CE-Kennzeichnung
Gerichtszuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Zusammenarbeit bei Beweisaufnahmen
KartellverfahrensVO
Kartellrecht
Produkthaftung
NACE Revision 1.1
Statistiken (Handel)
Rechnungslegung
EU Osterweiterung
EU Institutionen
allg. Osteuropa/GUS
Bücher

Auflösung der Aktiengesellschaft

Die Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Aktionäre über die Auflösung der Aktiengesellschaft wird nach dem bulgarischen Handelsgesetz nur mit einer variablen 2/3 Mehrheit gefaßt. Dabei kann durch Satzungsänderung auch eine kleinere Mehrheit vorgesehen werden (Art. 252 Nr. 1 und 221 Nr. 3 i.V.m. 230 Abs. 2 S. 2 HG). In diesem Fall werden die Rechte der Minderheit bei der Beschlussfassung zu diesem wichtigen Problem praktisch gänzlich ausgeschlossen.

Eine korrigierende Interpretation zu der Mehrheitserfordernis äußert Kalaidschiev. Seiner Meinung nach kann dabei die Satzung nur eine größere Mehrheitserfordernis bei der Beschlussfassung (zur Auflösung der Aktiengesellschaft, zur Umwandlung der Gesellschaft, zur Satzungs- und Kapitalveränderung) vorsehen.21 Dem ist nicht vorbehaltlos zuzustimmen, da der Gesetzestext des Art. 230 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 Nr. 3 HG ausdrücklich folgendes vorsieht: ,,Beschlüsse gemäß Art. 221 Nr. 1-3 bedürfen einer 2/3 Mehrheit ... Für diese Fälle kann die Satzung eine andere Mehrheit vorsehen``. Außerdem hat beim Beschluss der Hauptversammlung zur Fortführung einer aufgelösten Aktiengesellschaft eine relativ zwingende 25 %-ige Aktionärsminderheit das passive Veto-Recht (Art. 274 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HG).

Ein echtes aktives Minderheitenrecht hingegen ist das Antragsrecht einer 5 %-igen Aktionärsminderheit zur gerichtlichen Entlassung, bzw. Ernennung von Liquidatoren aus wichtigem Grund (Art. 266 Abs. 4 HG).

Das Hauptrecht des Aktionärs bei der Auflösung einer Aktiengesellschaft ist auch nach dem bulgarischen Handelsgesetz das Recht auf einem Anteil an dem Liquidationserlös entsprechend der Höhe seiner Einlagen (Art. 271 HG), wenn nach der Befriedigung der Gläubiger Vermögen übrigbleibt. Die Aktionäre sind berechtigt über die Übertragung einzelner Objekte aus dem Liquidationserlös der Gesellschaft abzustimmen und dadurch ihre eigenen Rechte vor möglichen Vermögensschäden zu schützen (Art. 268 Abs. 2 HG).

Nicht zuletzt ist das Recht der Aktionäre auf Information zu erwähnen, die die Liquidatoren über die Auflösungsbilanz zu erteilen verpflichtet sind (Art. 270 Abs. 1 S. l HG). Die Verwaltungsorgane der Aktiengesellschaft sind ebenso gehalten, Stellungnahme vor den Aktionären über die Tätigkeit der Liquidatoren und zu der Auflösungsbilanz zu nehmen (Art. 270 Abs. 2 HG).


Albanien
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Bosnien Herzegowina
Bulgarien
Estland
Georgien
Kasachstan
Kirgisistan
Kroatien
Lettland
Litauen
Mazedonien
Moldau
Polen
Rumänien
Russland
Serbien & Montenegro
Slowakei
Slowenien
Tadschikistan
Tschechien
Turkmenistan
Ukraine
Ungarn
Usbekistan
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version