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Es ist im allgemeinen festzustellen, dass die Beendigung (Auflösung mit Abwicklung) einer Aktiengesellschaft nach dem bulgarischen Handelsgesetz umfassender normiert ist, als die Umwandlung, die ihrer Natur nach auch eine Auflösung der Aktiengesellschaft darstellt, aber ohne Abwicklung. in diesem Sinn sind auch die Schutzrechte der Aktionäre bei der Auflösung der Gesellschaft umfangreicher ausgestaltet, als bei der Umwandlung. Besonders zu bemängeln ist in diesem Fall (wie auch in allen übrigen Fällen der Entscheidung der Hauptversammlung nach Art. 221 1-3 i.V.m. 230 Abs. 2 HG) die gesetzlich vorgesehene zu niedrige und normativ unpräzise qualifizierte Mehrheitserfordernis bei der in der Beschlussfassung Hauptversammlung, die dadurch die Möglichkeit eröffnet dieses passive Minderheitenrecht auch durch eine einfache Mehrheitsentscheidung gänzlich auszuschließen.
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