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Das Informationsrecht der AktienzeichnerBei der Gründung der Aktiengesellschaft mittels Zeichnung der Aktien steht den potentiellen Aktionären das Recht zu, sich ausführlich über das Unternehmen, in dem sie investieren möchten, und den von diesem auszugebenden Aktien und ihrem Steigerungspotential zu unterrichten. Das gesetzliche Erfordernis zur Information der zukünftigen Aktionäre seitens der Gründer der Gesellschaft stellt einmal die imperative Notwendigkeit zur Publikation des Zeichnungsprospektes (Art. 63 ff. bulg. WertpapierG2) und, zum zweiten, die normative Forderung zur Aushändigung einer notariell beglaubigten Abschrift des Zeichnungsprospekts an die Aktienzeichner dar (Art. 163 Abs. 2 HG3). Das gesetzlichen Erfordernis, dass jedem Aktienzeichner eine notariell beglaubigte Abschrift des Zeichnungsprospekts vorgelegt werden soll, wird als praktisch nicht durchsetzbar gehalten, da diese Regelung die Gründung zu sehr verteuert. Daher wird die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung abgeschafft werden soll4. Der Prospekt muss wahrheitsgemäße Angaben über den Emittenten enthalten wie:
Ferner muss der Prospekt Angaben über die angebotenen Wertpapiere entalten wie
Weitere Informationsrechte der Aktionäre ergeben sich aus der Satzung der Aktiengesellschaft und der Verpflichtung zur Eintragung von vorbehaltenen Bevorrechtigungen der Gründer (Art. 172 Nr. 6 HG6) und geleisteten Sacheinlagen in der Satzung (Art. 166 Abs. 2 i. V.m. Art. 72 Abs. 1 u. Art. 172 Nr. 5 HG) dar. Diese Bestimmungen dienen auch zur Information später eintretender Aktionäre. |
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