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Das Informationsrecht der Aktienzeichner

Bei der Gründung der Aktiengesellschaft mittels Zeichnung der Aktien steht den potentiellen Aktionären das Recht zu, sich ausführlich über das Unternehmen, in dem sie investieren möchten, und den von diesem auszugebenden Aktien und ihrem Steigerungspotential zu unterrichten. Das gesetzliche Erfordernis zur Information der zukünftigen Aktionäre seitens der Gründer der Gesellschaft stellt einmal die imperative Notwendigkeit zur Publikation des Zeichnungsprospektes (Art. 63 ff. bulg. WertpapierG2) und, zum zweiten, die normative Forderung zur Aushändigung einer notariell beglaubigten Abschrift des Zeichnungsprospekts an die Aktienzeichner dar (Art. 163 Abs. 2 HG3). Das gesetzlichen Erfordernis, dass jedem Aktienzeichner eine notariell beglaubigte Abschrift des Zeichnungsprospekts vorgelegt werden soll, wird als praktisch nicht durchsetzbar gehalten, da diese Regelung die Gründung zu sehr verteuert. Daher wird die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung abgeschafft werden soll4.

Der Prospekt muss wahrheitsgemäße Angaben über den Emittenten enthalten wie:

  • Bezeichnung,
  • Sitz und Anschrift,
  • Datum und Art der Gründung,
  • Tätigkeitsgegenstand,
  • Höhe des gezeichneten und eingebrachten Grundkapitals,
  • Zahl und Gattung der Aktien und die mit ihnen verbundenen Rechte,
  • die Anzahl der von der AG selbst gehaltenen Aktien u.a..

Ferner muss der Prospekt Angaben über die angebotenen Wertpapiere entalten wie

  • Informationen über die Entscheidung zur Emission,
  • über die Verwendung des gewonnenen Kapitals,
  • über die Höhe der Emission,
  • über die Art der ausgegebenen Aktien und die damit verbundenen Rechte,
  • über die Privilegien, welche die Gründer sich vorenthalten usw. (Art. 163 HG i.V.m. 65 u. 66 bg. WertpapierG).5

Weitere Informationsrechte der Aktionäre ergeben sich aus der Satzung der Aktiengesellschaft und der Verpflichtung zur Eintragung von vorbehaltenen Bevorrechtigungen der Gründer (Art. 172 Nr. 6 HG6) und geleisteten Sacheinlagen in der Satzung (Art. 166 Abs. 2 i. V.m. Art. 72 Abs. 1 u. Art. 172 Nr. 5 HG) dar. Diese Bestimmungen dienen auch zur Information später eintretender Aktionäre.


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