Handbuch Osteuropa
 Finanzierungs- und Förderprogramme

NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Geographie
Geschichte
EU-Beitritt
Komissionsbericht (2002)
Botschaften
Einreise
Bücher
Links
Sicherheitshinweise
Recht:
Aktienrecht
Minderheitsaktionäre
Arbeitsrecht
Investitionsgesetz (2007)
Investitionsgesetz (alt)
Privatisierung
Handelsrecht
Buchhaltung
Mehrwertsteuer
Wirtschaft:
Business Guide 04/2002
Business Guide 2006
Statistische Daten
Handelsstatistik
Wirtschaft 1997
Institutionen
Kontakte
Investment Guide EBRD
Doppelbesteuerung:
DBA Deutschland
DBA Schweiz
english
EU Accession
EU Accession Report 2002
Trade Statistics
Business Guide 04/2002
Commerce Law
Investment Guide EBRD
Accountancy Law
Foreign Investment Law
Value Added Tax
Links
Investment Agency
Contacts
EU Geschichte
Überblick Nizzavertrag
EG-Vertrag (PDF)
Nizza-Vertrag (PDF) Strategiepapier 2002
Strategiepapier 2001
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Freier Warenverkehr
EU: CE-Kennzeichnung
Gerichtszuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Zusammenarbeit bei Beweisaufnahmen
KartellverfahrensVO
Kartellrecht
Produkthaftung
NACE Revision 1.1
Statistiken (Handel)
Rechnungslegung
EU Osterweiterung
EU Institutionen
allg. Osteuropa/GUS
Bücher

Die Gründerhaftung als Schutzrecht

Ein wichtiger Schutz der Aktionärsrechte beim Kauf von Aktien vor der Gründung der Aktiengesellschaft ist der rechtlich ausdrücklich anerkannte Schadensersatzanspruch gegenüber den Gründern. Demnach haften die Gründer (bzw. die Emittenten) solidarisch für die durch falsche oder unvollständige Angaben im Prospekt verursachten Schäden (Art. 165 HG und Art. 65 Abs. 3 bg. WertpapierG), sowie für die Nichtbezeugung der Gründung vor einer Bank (Art. 168 Abs. 3 S. I HG)7.Weiterhin haften die Gründer gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der von den Aktionären bereits geleisteten Einlagen, wenn diese sie zurückziehen wollen, falls die Einberufungsfrist für die Abhaltung der Gründungsversammlung nicht eingehalten wurde (Art. 168 Abs. 3 S. 2 HG). Die Gründer tragen die Verantwortung für die volle Rückzahlung der geleisteten Einlagen, sowie für mögliche Schäden, die für die Einlegenden entstanden sind (Art. 69 Abs. 1 HG). Darin sind die Zinsen für geleistete Geld- und Sacheinlagen, angefallene Transport- und Portokosten, Geldüberweisungsausgaben des Anlegers, etc. enthalten, sowie der entgangene Gewinn, wenn dieser den Zinswert übersteigt8. Weiterhin besteht eine persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Gründer für in Verbindung mit der Gründung vorgenommenen Rechtsgeschäfte (Art. 173 s. 1 u. 69 Abs. 1 HG).



Albanien
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Bosnien Herzegowina
Bulgarien
Estland
Georgien
Kasachstan
Kirgisistan
Kroatien
Lettland
Litauen
Mazedonien
Moldau
Polen
Rumänien
Russland
Serbien & Montenegro
Slowakei
Slowenien
Tadschikistan
Tschechien
Turkmenistan
Ukraine
Ungarn
Usbekistan
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version