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Ein wichtiger Schutz der Aktionärsrechte beim Kauf von Aktien vor der Gründung der Aktiengesellschaft ist der rechtlich ausdrücklich anerkannte Schadensersatzanspruch gegenüber den Gründern. Demnach haften die Gründer (bzw. die Emittenten) solidarisch für die durch falsche oder unvollständige Angaben im Prospekt verursachten Schäden (Art. 165 HG und Art. 65 Abs. 3 bg. WertpapierG), sowie für die Nichtbezeugung der Gründung vor einer Bank (Art. 168 Abs. 3 S. I HG)7.Weiterhin haften die Gründer gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der von den Aktionären bereits geleisteten Einlagen, wenn diese sie zurückziehen wollen, falls die Einberufungsfrist für die Abhaltung der Gründungsversammlung nicht eingehalten wurde (Art. 168 Abs. 3 S. 2 HG). Die Gründer tragen die Verantwortung für die volle Rückzahlung der geleisteten Einlagen, sowie für mögliche Schäden, die für die Einlegenden entstanden sind (Art. 69 Abs. 1 HG). Darin sind die Zinsen für geleistete Geld- und Sacheinlagen, angefallene Transport- und Portokosten, Geldüberweisungsausgaben des Anlegers, etc. enthalten, sowie der entgangene Gewinn, wenn dieser den Zinswert übersteigt8. Weiterhin besteht eine persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Gründer für in Verbindung mit der Gründung vorgenommenen Rechtsgeschäfte (Art. 173 s. 1 u. 69 Abs. 1 HG).
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