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Das Gesetz sieht zwingend eine absolute Frist für die Einberufung der Gründungsversammlung vor. Danach haben die Gründer die Gründungsversammlung binnen zwei Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist oder nach Zeichnung des gesamten Kapitals der Gesellschaft einzuberufen (Art. 168 Abs. I HG). Bei Nichteinhaltung dieser Frist haben die Aktionäre das Recht ihre geleisteten Einlagen in voller Höhe zurückzuziehen (Art. 168 Abs. 3 S. I HG).
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