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Das bulgarische Handelsgesetz regelt noch folgende Rechte der Aktionäre im Gründungsstadium der Aktiengesellschaft:
- die Gründer haben das Recht zur Ernennung des ersten Aufsichtsrates beim zweistufigen Verwaltungsaufbau bzw. des Direktoriums - Art. 170 Abs. 1 Nr. 4 HG;
- einzelne Aktionäre haben das Individualrecht auf Veto zu Beschlüssen der Gründerversammlung - Art. 170 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1-3, 170 Abs. 3 HG, und außerdem bei der Sukzessivgründung der Aktiengesellschaft, wenn nicht alle Aktien gezeichnet worden sind (Art. 171 HG).
- Die Gründungsaktionäre haben das Recht sich alle in Verbindung mit der Gründung der Gesellschaft gemachten Ausgaben ersetzen zu lassen (Art. 173 S. 2 HG).
Durch die allgemeine Wirksamkeit des Gründungsrechts der Art. 163 ff HG gelten auch bei der Umwandlung einer Handelsgesellschaft zur Neugründung einer Aktiengesellschaft die selben Rechtsschutzbestimmungen für die zukünftigen Aktionäre, wie bei der Entstehung einer Aktiengesellschaft durch Neugründung9.
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