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Einleitung

Weltweit ist der Trend zur Aufstockung des Grundkapitals von Aktiengesellschaften zu verzeichnen. Dadurch soll die Kreditwürdigkeit der Unternehmen gesteigert werden Damit ist auch die wachsende Bedeutung der rechtlichen Regelung dieses Prozesses und die Notwendigkeit zum verstärkten Schutz der Aktionärsrechte dabei zu klären.

Die Entscheidung zur Veränderung des Grundkapitals der Gesellschaft liegt ausschließlich in der Kompetenz der Hauptversammlung. Die Verwaltungsorgane sind nicht berechtigt, bei dieser Frage mitzuentscheiden. Der Beschluss zur Kapitalveränderung wird im bulgarischen Handelsrecht mit qualifizierter 2/3 Mehrheit der Stimmen in der Hauptversammlung getroffen (Art. 221 Nr. 2 i.V.m. Art. 230 Abs. 2 S. I HG). Die Satzung kann auch eine andere, in diesem Sinne auch eine kleinere Mehrheitsquote vorschreiben (Art. 230 Abs. 2 S. 2 HG). Für den Fall, dass mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, bedarf der Hauptversammlungsbeschluss zur Kapitalveränderung der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung, wobei diese in Sonderversammlungen für jede Aktionärsgattung gesondert darüber zu entscheiden haben (Art. 192 Abs. 3, 199 Abs. 2 bg.  HG).

Bei einer Änderung des Kapitals einer Aktiengesenschaft kommt es in der Regel zur Kollision unterschiedlichster Interessen. Bei der Kapitalerhöhung hat die Aktiengesellschaft das Interesse, die Neuaktien frei an der Börse, wegen des höheren Verkaufspreises, zu realisieren. Die Altaktionäre dagegen sind auf Erhaltung ihrer relativen Positionen an der Kapitalbeteiligung bedacht und bemühen sich daher die neuen Aktien zu Vorzugspreisen zu bekommen.

Bei der Herabsetzung des Gesellschaftskapitals werden ebenso Belange verschiedener Interessengruppen betroffen. Während die Gesellschaft einen bestimmten Nutzen davon haben könnte (z.B. verbesserte Liquidität), kann die Kapitalherabsetzung für manche Aktionäre mit Anteils-, Stimmenverlusten und Dividendenminderung verbunden sein. Diese Kollision von Interessen bedingt die Notwendigkeit von Rechtsbestimmungen, die die balancierte Sicherung der divergierenden Belange in der Aktiengesellschaft gewährleisten können.



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