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Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer juristischen Person bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 16 Künstler und Sportler
- Ungeachtet der Artikel 13 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
- Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 13 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
- Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen werden jedoch in dem Vertragsstaat, in dem diese Personen ihre Tätigkeit ausüben, nicht besteuert, wenn der Aufenthalt der berufsmäßigen Künstler oder Sportler in diesem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats gefördert wird oder im Rahmen des von den Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustausches erfolgt.
Artikel 17 Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 18 Ausübung öffentlicher Funktionen
- Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Das gilt nicht, wenn die Vergütungen an eine Person gezahlt werden, die im anderen Vertragsstaat ständig ansässig ist.
- Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15 und 17 anzuwenden.
Artikel 19 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
- Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens 2 Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.
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Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig oder war sie dort unmittelbar vor der Einreise in den anderen Staat ansässig und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) oder als sonstige Person zum Zweck der Fortbildung vorübergehend auf, so ist sie vom Tage ihrer ersten Auskunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit:
- hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und
- während der Dauer von höchstens drei Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7.200 DM oder deren Gegenwert in bulgarischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie in dem anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung zu ergänzen.
- Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat lediglich als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation vornehmlich zum Studium oder zu Forschungsarbeiten aufhält, und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist mit den für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland in dem erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit.
Artikel 20 Andere Einkünfte
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 21 Vermögen
- Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
- Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
- Seeschiffe, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- Anteile am Kapital einer in einem Vertragsstaat ansässigen juristischen Person können in diesem Staat besteuert werden.
- Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
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