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Art. 25 - 28

Artikel 25 Informationsaustausch
  1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen, Steuerkommissionen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.
  2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
    1. Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
    2. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
    3. Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.


Artikel 26 Diplomatische und konsularische Vorrechte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie den Bediensteten internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.


Artikel 27 Berlin-Klausel

Entsprechend der Vier-Mächte-Abkommen vom 3. September 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.


Artikel 28 Inkrafttreten
  1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Sofia ausgetauscht.
  2. Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden:
    1. auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum, der auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
    2. auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, gezahlt werden.


Artikel 29 Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren seitdem Ende des Kalenderjahrs des Inkrafttretens das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr anzuwenden:

  1. auf die Steuern, die für das Veranlagungsjahr, das auf das Veranlagungsjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und für die folgenden Veranlagungsjahre erhoben werden;
  2. auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahrs gezahlt werden.

 

Geschehen zu Bonn am 2. Juni 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland Ruhfus Gerhard Stoltenberg

Für die Volksrepublik Bulgarien P. Mladenov

 


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