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ProtokollDie Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Bulgarien haben in Bern am 28. Oktober 1991 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart.
Der Begriff ,,juristische Person des öffentlichen Rechts'' umfasst Luftfahrtunternehmen nicht, ungeachtet der Tatsache, dass sie dem Staat oder einer Drittperson gehören. Geschehen zu Bern am 28. Oktober 1991 im Doppel in französischer und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Für die Republik Bulgarien:
Der Vorsteher des Bern, den 28. Oktober 1991
Eidgenössischen Finanzdepartements
Seiner Exzellenz
Herrn Ivan Kostov
Finanzminister
Sofia
Herr Minister, Bezugnehmend auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen teile ich Ihnen mit, dass der Schweizerische Bundesrat mit Beschluss vom 7. März 1977 die schweizerische Politik betreffend den Informationsaustausch wie folgt festgelegt hat: Nach dem schweizerischen Konzept besteht der Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens in der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung; die für die richtige Anwendung und die Vermeidung des Missbrauchs eines solchen Abkommens benötigten Informationen können schon aufgrund der bestehenden Vertragsbestimmungen über das Verständigungsverfahren, die Herabsetzung der an der Quelle erhobenen Steuern usw. ausgetauscht werden. Die Schweiz erachtet daher eine besondere Bestimmung über den Austausch von Informationen als überflüssig, da selbst eine ausdrückliche Bestimmung wegen des Zwecks des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien nur den Austausch von Informationen vorsehen könnte, die zur richtigen Anwendung und zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Bulgarien notwendig sind.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: |
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