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Protokoll

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Bulgarien haben in Bern am 28. Oktober 1991 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart.

  1. Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

    In bezug auf Bulgarien gelten als Unternehmen auch Einzel­ und Kollektivfirmen natürlicher Personen, sowie die in den Gemeinderegistern eingetragenen wirtschaftlichen Aktivitäten dieser Personen.

  2. Zu Artikel 7 Absätze 1 und 2

    Wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaates, das im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte hat, in jenem anderen Staat Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, werden die Gewinne der Betriebsstätte nicht aufgrund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages ermittelt, sondern nur auf dernjenigen Teil der Gesamteinkünfte, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann. Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrags ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

  3. Zu Artikel 8 Absätze 1 und 4

    Diese Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f, 13 Absatz 3, 15 Absatz 3 und 22 Absatz 3 gelten sinngemäss auch für die im internationalen Verkehr betriebenen Strassenverkehrsfahrzeuge.

  4. Zu Artikel 12 Absatz 2

    Solange die Schweizerische Eidgenossenschaft nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung auf Lizenzgebühren, die an nichtansässige Personen gezahlt werden, keine Quellensteuer erhebt, findet Artikel 12 Absatz 2 keine Anwendung und Lizenzgebühren können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ansässig ist.

  5. Zu Artikel 19

    Der Begriff ,,juristische Person des öffentlichen Rechts'' umfasst Luftfahrtunternehmen nicht, ungeachtet der Tatsache, dass sie dem Staat oder einer Drittperson gehören.

Geschehen zu Bern am 28. Oktober 1991 im Doppel in französischer und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Otto Stich

Für die Republik Bulgarien:
Ivan Kostov

Der Vorsteher des            Bern, den 28. Oktober 1991
Eidgenössischen Finanzdepartements

                           Seiner Exzellenz
                           Herrn Ivan Kostov
                           Finanzminister
                           Sofia

Herr Minister,

Bezugnehmend auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung­ auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen teile ich Ihnen mit, dass der Schweizerische Bundesrat mit Beschluss vom 7. März 1977 die schweizerische Politik betreffend den Informationsaustausch wie folgt festgelegt hat: Nach dem schweizerischen Konzept besteht der Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens in der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung; die für die richtige Anwendung und die Vermeidung des Missbrauchs eines solchen Abkommens benötigten Informationen können schon aufgrund der bestehenden Vertragsbestimmungen über das Verständigungsverfahren, die Herabsetzung der an der Quelle erhobenen Steuern usw. ausgetauscht werden.

Die Schweiz erachtet daher eine besondere Bestimmung über den Austausch von Informationen als überflüssig, da selbst eine ausdrückliche Bestimmung wegen des Zwecks des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien nur den Austausch von Informationen vorsehen könnte, die zur richtigen Anwendung und zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Bulgarien notwendig sind.


Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Otto Stich


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