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Art. 1-3


Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.


Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1.
Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2.
Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3.
Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a)
in Bulgarien:
(i)
die Einkommensteuer;
(ii)
die Gewinnsteuer;
(iii)
die Liegenschaftssteuer; (im folgenden als ,,bulgarische Steuer'' bezeichnet);
b)
in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
(i)
vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) und
(ii)
vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im folgenden als ,,schweizerische Steuer'' bezeichnet).
4.
Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5.
Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern von Lotteriegewinnen.


Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a)
bedeutet der Ausdruck ,,Bulgarien'' die Republik Bulgarien und, wenn im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet Bulgariens sowie der Kontinentalsockel und die exklusive Wirtschaftszone, in der Bulgarien nach Völkerrecht hoheitliche Rechte ausüben darf;
b)
bedeutet der Ausdruck ,,Schweiz'' die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c)
umfasst der Ausdruck ,,Person'' natürliche Personen, Gesellschaften und andere unabhängige Rechtssubjekte, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden. Der Ausdruck umfasst auch Personengesellschaften;
d)
bedeutet der Ausdruck ,,Gesellschaft'' juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e)
bedeuten die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Vertragsstaats'' und ,,Unternehmen des anderen Vertragsstaats'', je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
f)
bedeutet der Ausdruck ,,internationaler Verkehr'' jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g)
bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde'':
(i)
in Bulgarien den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii)
in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2.
Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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