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Art. 16-19


Art. 16 Aufsichtsrats­ und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats­ oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts­ oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.


Art. 17 Künstler und Sportler

1.
Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen­, Film­, Rundfunk­ und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2.
Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihnen verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser Person beteiligt sind.
3.
Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten berufsmässiger Künstler oder Sportler, die in erheblichem Umfang unmittelbar oder mittelbar durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.


Art. 18 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.


Art. 19 Öffentlicher Dienst

1.
a)
Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b)
Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
(i)
ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii)
nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2.
a)
Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabtellung oder lokalen Körperschaft oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft oder juristischen Person geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b)
Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
3.
Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

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