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Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Bulgarien
Art. 24 Gleichbehandlung
- 1.
- Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
- 2.
-
Der Ausdruck ,,Staatsangehörige'' bedeutet
- a)
- natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
- b)
- Juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
- 3.
- Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, dem vergünstigungen und ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
- 4.
- Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
- 5.
- Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
- 6.
- Nichts in diesem Artikel hindert Bulgarien daran, den Gesamtgewinn einer bulgarischen Betriebsstätte einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person oder einer schweizerischen Personengesellschaft zu dem in der bulgarischen Gesetzgebung vorgesehenen Steuersatz zu besteuern, sofern dieser Steuersatz nicht höher ist als der Steuersatz, der auf den Gewinnen einer Betriebsstätte eines Drittstaates Anwendung findet.
- 7.
- Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung,
Art. 25 Verständigungsverfahren
- 1.
- Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
- 2.
- Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
- 3.
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
- 4.
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
Art. 26 Diplomaten und Konsularbeamte
- 1.
- Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
- 2.
- Zum Zwecke des Abkommens gelten Diplomaten und Konsularbeamte eines Vertragsstaates, die im anderen Vertragsstaat oder in einem Drittstaat akkreditiert sind und die Staatsangehörige des akkreditierenden Staates sind, als in diesem Staat ansässig, sofern sie dort der gleichen Einkommens und Vermögenssteuerpflicht unterworfen sind wie die in diesem Staat Ansässigen.
- 3.
- Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.
Art. 27 Inkrafttreten
- 1.
- Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Sofia ausgetauscht.
- 2.
- Das Abkommen tritt am fünfzehnten Tag, der demjenigen des Austauschs der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft, und seine Bestimmungen sind auf alle unter das Abkommen fallenden Steuern für die Steuerjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember des Jahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
- 3.
- Der Notenwechsel zwischen Bulgarien und der Schweiz betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff und Luftfahrt vom 20. Januar 1969 3 verliert an dem Tage seine Gültigkeit, an dem dieses Abkommen anwendbar ist.
Art. 28 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen auf alle unter das Abkommen fallenden Steuern für die Steuerjahre nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember des Jahres beginnen, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 28. Oktober 1991 im Doppel in französischer und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Otto Stich
Republik Bulgarien:
Ivan Kostov
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