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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt Estlands

Judikative

Estland konnte in den Bereichen, die im letztjährigen Regelmäßigen Bericht als problematisch bezeichnet wurden, weiterhin Fortschritte erzielen. Die Maßnahmen zur Reform des Gerichtswesens und zur Richterausbildung wurden fortgeführt. Das neue Gerichtsgesetz, das im Juni 2002 verabschiedet wurde und im Juli 2002 in Kraft getreten ist, hat, was die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizverwaltung betrifft, zu positiven Veränderungen geführt. Was das Strafrecht angeht, so ist das neue Strafgesetzbuch im September 2002 in Kraft getreten, und auf dem Gebiet des Zivilrechts gilt seit Juli 2002 das Gesetz zum Schuldrecht, das im September 2001 verabschiedet wurde. Eine neue Strafprozessordnung ist anhängig.

Die Reform des Gerichtswesens wurde anhand der Grundsätze fortgeführt, die im September 2000 von der Regierung festgelegt wurden. Das Gerichtswesen in Estland umfasst drei Instanzen. Es gibt gegenwärtig 22 erstinstanzliche Gerichte: - 3 Stadtgerichte, 15 Kreisgerichte und 4 Verwaltungsgerichte. Die Stadt- und Kreisgerichte befassen sich sowohl mit Zivilsachen als auch mit Strafsachen und seit Januar 2001 außerdem mit Verwaltungssachen wie Verkehrsbußen. Es gibt 3 Bezirksgerichte (zweiter Instanz) und einen Staatsgerichtshof, der gleichzeitig als Verfassungsgericht fungiert. Das neue Gerichtsgesetz sieht die Zusammenlegung des Kreisgerichts von Ida-Viru mit dem Stadtgericht von Kohtla-Järve sowie der Gerichte von Hiiu und Lääne vor. Danach wird es in Estland 20 erstinstanzliche Gerichte geben. Die Zusammenlegungen sollen im Januar 2003 stattfinden.

Alle Richter werden auf Lebenszeit ernannt, und ihre Unabhängigkeit wird ausdrücklich in der Verfassung und den Rechtsvorschriften garantiert. Das neue Gerichtsgesetz, das im Juni 2002 verabschiedet wurde, ist insofern ein Schritt in die richtige Richtung, als es die institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte stärkt.

Für die Verwaltung der Gerichte (mit Ausnahme des Staatsgerichtshofs) sind jetzt der Beratende Rat für die Gerichtsverwaltung und das Justizministerium zuständig. Der Beratende Rat besteht aus dem Präsidenten des Staatsgerichtshofs, fünf weiteren Richtern, einem Vertreter der Anwaltskammer, dem Generalstaatsanwalt und dem Justizkanzler. Bestimmten Entscheidungen, etwa in Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der Ernennung von Richtern, muss der Beratende Rat zustimmen. Was das jährliche Budget der Gerichte, die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und die Organisation des Gerichtswesens betrifft, so hat er jedoch nur beratende Aufgaben. Für Budgetfragen auf Bezirks- und Regionalebene ist weiterhin in erster Linie das Justizministerium zuständig. Die dem Beratenden Rat angehörenden Richter werden von der ,,Richterversammlung`` gewählt. Sie besteht aus allen Richtern und tritt einmal pro Jahr zusammen (zum ersten Mal im September 2002). In Estland können sich die Richter somit offensichtlich aktiv an der Diskussion über die Entwicklung der Justizreform beteiligen.

Im Oktober 2001 wurden 5 neue Richterstellen geschaffen, so dass sich deren Zahl auf insgesamt 243 erhöht hat. 7 dieser Stellen sind weiterhin unbesetzt (2001 waren es 10 von 238). Das Problem der Besetzung von Stellen in Nordost-Estland, auf das in früheren Berichten hingewiesen wurde, scheint jetzt weitgehend gelöst zu sein.

Das Verfahren zur Auswahl neuer Richter könnte, vor allem durch die Standardisierung der mündlichen Prüfung, transparenter gestaltet werden. Außerdem sieht das neue Gerichtsgesetz zwar eine Leistungsbewertung für Richter vor, doch muss zuvor dafür gesorgt werden, dass diese Bewertung hinreichend einheitlich erfolgt.

Im Rahmen der im Februar 2001 beschlossenen Ausbildungsstrategie wurden die Anstrengungen zur Verbesserung der Richterausbildung fortgesetzt. Gemäß dem neuen Gerichtsgesetz wurde die Zuständigkeit für das Aufstellen von Ausbildungsprogrammen, die zuvor beim Justizministerium lag, im Juli 2002 dem (nichtstaatlichen) Estnischen Rechtszentrum übertragen. Sämtliche Ausbildungsprogramme für Richter und Staatanwälte werden vom Ausbildungsrat genehmigt, in dem die betreffenden Interessenkreise vertreten sind. Angeboten wird sowohl eine umfassende Fortbildung für Juristen, die ihre Ausbildung während der Sowjetzeit erhielten, als auch eine spezielle Fortbildung (auf dem Gebiet der jüngsten Rechtsentwicklung einschließlich des EG-Rechts) für Richter und Staatsanwälte. Es ist wichtig, dass für diese Ausbildungsprogramme weiterhin die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

Durch das neue Gerichtsgesetz wächst die Bedeutung der ,,Court Manager``, denn ihnen wurde eine größere Verantwortung bei der Vorbereitung von Gerichtssitzungen und der Erledigung von Routineaufgaben zugewiesen. Dies ist insofern positiv zu beurteilen, als den Richtern dadurch verschiedene Verwaltungsaufgaben abgenommen werden dürften, was wichtig ist, da die Zahl der anhängigen Verfahren, der sogenannte ,,Verfahrensstau``, insgesamt noch immer relativ groß ist. Der Begriff ,,Verfahrensstau`` bezeichnet den Anteil der Strafsachen, die länger als ein Jahr und der Zivilsachen, die länger als zwei Jahre anhängig sind.

Die Anzahl der Strafsachen blieb 2001 konstant, nachdem sie 2000 stark angestiegen war. Die durchschnittliche Verfahrensdauer ist etwas länger geworden, beträgt jedoch weiterhin 3-4 Monate. Der ,,Verfahrensstau`` ist ebenfalls länger geworden (z. T. könnte dies darauf zurückzuführen sein, dass aufgrund der neuen Statistiksoftware ,,auf Eis liegende`` Fälle berücksichtigt wurden, die zuvor unerfasst blieben). Zusätzlich könnte die Arbeitsbelastung dadurch noch weiter zunehmen, dass das neue Strafgesetzbuch in Kraft getreten ist, das die Möglichkeit der Wiederaufnahme von Strafverfahren und der Abänderung der entsprechenden Urteile vorsieht.

Die Anzahl der erhobenen Zivilklagen geht weiter zurück. Verantwortlich hierfür ist zumindest z. T. die Verringerung der Anzahl der eigentumsrechtlichen Fälle, die wiederum auf Fortschritte bei der Landreform zurückzuführen ist (siehe Abschnitt B.2 - Wirtschaftliche Kriterien). Die Verfahrensdauer bei zivilrechtlichen Fällen hat sich etwas verkürzt und beträgt jetzt 4-5 Monate. Der ,,Verfahrensstau`` scheint kleiner geworden zu sein; ob dies tatsächlich der Fall ist, wird sich jedoch erst zeigen, wenn die ,,auf Eis liegenden`` Fälle ermittelt und abgeschlossen wurden. Auf jeden Fall sind Anstrengungen erforderlich, damit der ,,Verfahrensstau`` sowohl bei Strafsachen als auch (und vor allem) bei Zivilsachen verkürzt werden kann. Die Verabschiedung und Anwendung der geplanten neuen Zivilprozessordnung könnte eine weitere wichtige Maßnahme zur Verbesserung der Abwicklung von Zivilsachen darstellen.

Der Prozentsatz der (niederinstanzlichen) Entscheidungen, die in der Berufungsinstanz bestätigt werden, hat sich, was Strafsachen betrifft, leicht erhöht (von 62 % auf 65 %). Im Fall der Zivilsachen ist er dagegen von 46 % auf 42 % gesunken. Dies deutet darauf hin, dass vor allem bei Zivilsachen die Qualität der Gerichtsentscheidungen weiter verbessert werden kann.

Weiterhin problematisch ist die Tatsache, dass die Richter in einigen Bereichen sehr niedrige Strafen verhängen, was die Wirksamkeit und Durchsetzung des Rechts beeinträchtigen kann.

Der vor kurzem privatisierte Gerichtsvollzieherdienst (das Gerichtsvollziehergesetz ist im März 2001 in Kraft getreten) funktioniert offensichtlich gut. Obwohl die Anzahl der Gerichtsvollzieher deutlich (auf 75) zurückgegangen ist (was jedoch dadurch ausgeglichen wird, dass die Gerichtsvollzieher von Assistenten unterstützt werden), haben sich die Zahl der abgeschlossenen Fälle und der Gesamtumfang der eingetriebenen Schuldbeträge aufgrund einer offensichtlich professionelleren Vorgehensweise rasch erhöht. Um Gerichtsvollzieher zu werden, müssen jetzt Hochschulstudien und eine vorbereitende Gerichtsvollzieherausbildung absolviert und eine Prüfung abgelegt werden. Der Verdienst des einzelnen Gerichtsvollziehers richtet sich nach seiner Leistung. Diese positiven Entwicklungen auf dem Gebiet des Gerichtsvollzieherdienstes bedeuten zwar einen Fortschritt, doch kann die Durchsetzung vor allem von zivilrechtlichen Entscheidungen noch verbessert werden.

Die Anzahl der Staatsanwaltstellen beläuft sich insgesamt auf 189, wovon allerdings 37 (20 %) weiterhin nicht besetzt sind. Dies ist problematisch, vor allem angesichts der Tatsache, dass der Staatsanwaltschaft aufgrund der neuen Strafprozessordnung, die noch nicht verabschiedet ist, im Laufe des Jahres 2003 zusätzliche Aufgaben zukommen dürften.

Die Anzahl der betreuten Probanden hat sich (von 6 000 im Jahr 2001) auf rund 7 200 erhöht. Die Anzahl der Bewährungshelfer beträgt jedoch weiterhin 176, so dass das Verhältnis Bewährungsfälle je Bewährungshelfer mit 40:1 relativ hoch ist (2001 betrug es noch 34:1). Der zuvor geltende amtliche Höchstwert von 30:1 wurde durch das neue Strafgesetzbuch aufgehoben, das auch die Verhängung von Freiheitsstrafen einschränkt, so dass die Anzahl der Probanden weiter steigen dürfte. Der genaue Anteil der Probanden, die den gerichtlichen Auflagen nicht nachkommen, ist nicht bekannt, doch wurde 2001 4 % der Probanden eine Gefängnisstrafe auferlegt, da sie die gerichtlichen Auflagen nicht erfüllt hatten.

Jeder Beschuldigte in einem Strafverfahren hat zwar das Recht auf einen Verteidiger, doch muss der Zugang der Bürger zur Justiz erweitert und verbessert werden (siehe Bürgerrechte und politische Rechte). Prozesskostenhilfe wird weiterhin nicht generell bereitgestellt. Ein neues Gesetz über Rechtsberatungsdienste, das hier Abhilfe schaffen soll, liegt dem Parlament zur Verabschiedung vor. Seit dem letzten Regelmäßigen Bericht ist die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte von 403 auf 415 gestiegen.

Gerichtsinfrastruktur und -ausstattung sind gut und werden weiter verbessert. Die Hälfte der Gerichte ist in Neubauten untergebracht, und die Gerichtsinformationssysteme werden ebenfalls verbessert. So werden seit dem 1. Januar 2002 alle Gerichtsentscheidungen in ein elektronisches Register eingegeben. Gemäß dem Informationsgesetz, das am 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist, werden alle Entscheidungen ins Internet gestellt, sofern die Datenschutzbestimmungen und das Geschäftsgeheimnis dadurch nicht verletzt werden.



© Europäische Kommission; Last modified 2003-05-03

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